Dienstleistung
Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung europäischer Rechtsanwalt als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt
Als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt können Sie zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach § 39 EuRAG und § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
§ 3 Absatz 1, 11 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 46a Absatz 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
erforderliche Unterlagen
- Fallliste gem. § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand der vom Antragsteller im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen,
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
- von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und antragstellender Person unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung,
- die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
§ 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)