Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.

Die Meldung kann jeweils für ein Jahr abgegeben werden und ist nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft weiterhin vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen möchte.



Gebühr: kostenfrei

Maximal
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.


  • Sobald die Meldung mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
  • Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.

Rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.

Eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen „Inkasso“ oder „Rentenberater/in“ muss ausgeschlossen sein.


  • Meldung der zu registrierenden Person oder Gesellschaft mit den Angaben gem. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 Nummer 1 RDG
  • Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Erklärung dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist
  • Falls keine Berufshaftpflicht abgeschlossen wurde: eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird

  • in Textform 
  • Schriftformerfordernis: ja
  • Kein Antragsformular vorhanden

Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe

Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.


Europäischer Wirtschaftsraum, Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht, Inkassodienstleistungen, Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde, Schweiz, Rentenberatung