Wenn Sie einen der nachfolgenden Betriebe führen, müssen Sie einen Antrag auf Registrierung  stellen.

  • Brütereien mit einem Fassungsvermögen ab 1000 Bruteiern: Befruchtete Eier werden in Brutschränken ausgebrütet. Die geschlüpften Jungküken werden an Mastgeflügelhalter und Junghennenaufzüchter geliefert.
  • Zuchtbetriebe ab 100 Tieren: Aus den dort erzeugten Bruteiern sollen  Zuchtküken, Vermehrungs- oder Gebrauchsküken schlüpfen.
  • Vermehrungsbetriebe ab 100 Tieren: Aus den dort erzeugten  Bruteiern  sollen Gebrauchsküken schlüpfen.

Mit der Registrierung Ihres Betriebes erhalten Sie eine Kennnummer.

Die Kennnummer beginnt in Deutschland mit DE, die ersten beiden Ziffern  stehen für das jeweilige Bundesland , dann folgt  eine laufende Nummer für die Betriebsstätte (dreistellig), eine Ziffer für die Art des Betriebes und eine zweistellige Nummer für die Geflügelart(-en), auf die sich die Tätigkeit des Betriebes erstreckt.


Es fallen Gebühren an. Die Höhe ergibt sich im Laufe des Verfahrens.


Die Registrierung beim LAVES muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit erfolgen.


Bitte beantragen Sie die Registrierung schriftlich mit dem bestehenden Formular des LAVES:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus. 
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen unterschrieben beim LAVES ein. Den Antrag können Sie per Post, per Fax oder per Mail übersenden.
  • Per Post erhalten Sie anschließend die Ihnen zugeteilte Kennnummer und einen Gebührenbescheid.

LAVES - Antragsvordruck

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen und Bremen beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 43 Marktüberwachung.


Aktuell ist die Beantragung der Leistung nur in papiergebundener Form möglich. Die entsprechenden Antragsvordrucke erhalten Sie auf der Website des LAVES. 

Den Antrag können Sie per Post, per Fax oder per Mail übersenden.


Antrag auf Registrierung - LAVES

Gegen den Registrierungsbescheid sowie gegen den Gebührenbescheid steht der Rechtsweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen. Die Bescheide sind jeweils mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der das örtlich zuständige Verwaltungsgericht hervorgeht.


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