Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.

Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.

  • Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.


Es fallen keine Kosten an.

Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Gebühr: kostenfrei

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
  • Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag stellen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
  • Bringen Sie zum Termin bitte Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
  • Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch den Rechtspfleger ggf. Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
  • Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.

  • Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
  • Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
    • geschäftsfähig.
  • Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.


  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • gegebenenfalls Hinterlegungsschein

Wird die Herausgabe an den Erblasser abgelehnt, entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.

War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.


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