Die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur / zum Sachverständigen hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie berechtigt sind die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, können Sie bei der Ingenieurkammer Niedersachsen die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur / zum Sachverständigen beantragen. Ihre Zuverlässigkeit und Integrität (persönliche Eignung) werden vor der Bestellung überprüft. In einem offiziellen Bestellungsverfahren muss der anspruchsvolle Nachweis der Besonderen Sachkunde auf einem bestimmten Gebiet des Ingenieurwesens erbracht werden. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen. Wenn Sie bereits in einem EU-, EWR- oder gleichstellten Staat einen Besonderen Sachkundenachweis auf einem bestimmten Gebiet des Ingenieurwesens erlangt haben, kann dieser anerkennt werden. Unterscheidet sich dieser inhaltlich wesentlich von den Anforderungen eines inländischen Bestellungsgebiet des Ingenieurwesens, so kann Ihnen eine Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang auferlegt werden.

Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie die Fähigkeit zur Gutachterstellung besitzen und dass Sie Kenntnisse im deutschen Sachverständigenrecht haben. Sie müssen auch die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, Amts- und Gerichtssprache ist Deutsch. Sie werden darauf vereidigt, ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.


Es fällt eine Bearbeitungsgebühr von 1.500,-€ und eine Prüfungsgebühr von 800,-€ an.  Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr je nach Zeitaufwand bis zu 500,-€ erhöht werden

Die Jahresgebühr für die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis beträgt 80,-€.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen einem und zwei Jahren von der Antragstellung bis zur Vereidigung.


Ein Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur / zum Sachverständigen ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.


  • Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ gem. § 6 NIngG . Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf. in gesonderten Verfahren durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt
  • eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung
  • Es dürfen keine Bedenken gegen die Eignung bestehen
  • Nachweis überdurchschnittlicher Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und eine angemessene Berufspraxis auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und weitere Leistungen zu erbringen: Beratungsleistungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten
  • Verfügung über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte/r Sachverständige/r erforderliche Einrichtungen
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Pflichten einer/eines öffentlich bestellten Sachverständigen
  • Nachweis einschlägiger Fachkenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Fragestellungen und Bewertungen
  • deutsche Sprache in Wort und Schrift
  • Erklärung die Pflichten einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r gemäß § 14 Sachverständigenordnung.
  • Ein/e Sachverständige/r, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn sie/er zusätzlich nachweist, dass
  1. ihr/sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen der Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer/eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet, nicht entgegensteht und dass sie/er ihre/seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann,
  2. sie/er bei ihrer/seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und ihre/seine Leistung als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r in schriftlicher oder elektronischer Form die Bezeichnung „von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r für …“ zu führen und  - soweit technisch möglich und zumutbar – ihren/seinen Rundstempel zu verwenden, als von ihr/ihm selbst erstellt kennzeichnen kann
  3. sie/er von ihrem/seinem Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt
  • Personen, die bereits in einem EU-, EWR- oder gleichstellten Staat einen Besonderen Sachkundenachweis auf einem bestimmten Gebiet des Ingenieurwesens erlangt haben, haben entsprechende Nachweise vorzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, wesentliche Qualifikationsunterschiede durch Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszugleichen.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus §§ 36, 36 a GewO, § 27 Abs. 1 Nr. 9 NIngG und der Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer (siehe unter Rechtsgrundlage).


  • Beglaubigte Kopien des Hochschulabschlusses
  • Personen mit ausländischem Hochschulabschluss außerdem:
    Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
  • Lebenslauf mit Lichtbild und eingehende Darstellung des beruflichen Werdeganges
  • Behördliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate (bitte direkt beim zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. Bürgerbüro beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Benennung von mindestens drei Referenzen (Namen und vollständige Adressen)
  • Nachweis über den Besuch von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
  • Mindestens drei verschiedenartige selbstgefertigte Gutachten, Veröffentlichungen oder gleichwertige schriftliche Ausarbeitungen aus dem angestrebten Bestellungsgebiet jeweils in dreifacher Ausfertigung, zwei davon nicht älter als drei Jahre
  • Freistellungs- oder Nebentätigkeitsgenehmigung von Antragstellern in abhängiger Stellung
  • Nachweis über die Zahlung des Kostenvorschusses/der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.500 € nach der Gebühren- und Auslagensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen
  • Nachweis über das Vorhalten einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r. Die Mindestversicherungssummen betragen 1,5 Mio. € für Personenschäden und 200.000 € für Sach- und Vermögensschäden (jeweils 2-fach maximiert). Der Versicherungsschutz muss mind. fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausgehen (Nachhaftung). Es genügt, wenn der Nachweis der Versicherung vor Aushändigung der Bestellungsurkunde erfolgt.
  • Personen, die bereits in einem EU-, EWR- oder gleichstellten Staat einen Besonderen Sachkundenachweis auf einem bestimmten Gebiet des Ingenieurwesens erlangt haben, haben entsprechende Nachweise vorzulegen.
  • Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen

Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.


Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.
 

  • Formulare zum Download
    https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege 
  • OnlineVerfahren:
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Fachgespräch notwendig wird

Verwaltungsgerichtliche Klage.


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