Im sogenannten Schuldnerverzeichnis werden Personendaten von Schuldnern eingetragen, die der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind, die eine Vermögensauskunft abgegeben haben und sich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt, dass eine Rückzahlung der Schulden nicht vollständig möglich ist, die nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die Schulden vollständig zurückzahlen könnten, die Vollständige Rückzahlung aber nicht innerhalb eines Monats nachgewiesen haben, deren Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder deren Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.

Sie können nur online über das Gemeinsame Vollstreckungsprotal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, zum Beispiel:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
  • zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen
  • für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

Zuständig ist immer das Zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslands.


Es ist zwischen der kostenfreien und der kostenpflichtigen Auskunft zu unterscheiden.
Die Selbstauskunft ist für den Eigengebrauch vorgesehen und daher kostenfrei erhältlich.
Die Selbstauskunft zur Vorlage bei Dritten, z.B. bei Ämtern oder Behörden, mit Ausnahme der Selbstauskunft zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung ist hingegen kostenpflichtig. Ebenso sind alle Auskünfte, die zu anderen Personen/Firmen eingeholt werden, kostenpflichtig.
Die Kosten betragen für jede Abfrage gesondert derzeit 4,50 Euro.


Es gibt keine Bearbeitungszeiten. Der automatisierte Postversand des PIN-Briefes dauert in der Regel 2 Tage innerhalb Deutschlands.


Sie können online über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

Einsichtnahme durch eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):

Stellen Sie einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht.

Sie erhalten schriftlich auf dem Postweg einen Freischaltungscode (PIN).

Registrierung durch andere Personen:

Öffnen Sie das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.

Sie können sich entweder mit oder ohne Ihren Personalausweis mit eID-Funktion registrieren:

Registrierung mit Personalausweis mit eID-Funktion:

Wählen Sie "Registrierung mit neuem Personalausweis".

Danach werden Sie auf die Ausweis-App geleitet, die sich in einem separaten Fenster öffnet. Bitte folgen Sie den Anweisungen, die dort angezeigt werden.

Registrierung ohne neuen Personalausweis:

Wählen Sie "Registrierung Auskunft".

Geben Sie Ihre Daten ein und senden Sie das Formular über "Speichern" ab.

Sie erhalten eine E-Mail mit weiteren Anweisungen.

Freischaltung:

Sie können online über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

Einsichtnahme durch eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):

Stellen Sie einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht.

Sie erhalten schriftlich auf dem Postweg einen Freischaltungscode (PIN).

Registrierung durch andere Personen:

Öffnen Sie das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.

Sie können sich entweder mit oder ohne Ihren Personalausweis mit eID-Funktion registrieren:

Registrierung mit Personalausweis mit eID-Funktion:

Wählen Sie "Registrierung mit neuem Personalausweis".

Danach werden Sie auf die Ausweis-App geleitet, die sich in einem separaten Fenster öffnet. Bitte folgen Sie den Anweisungen, die dort angezeigt werden.

Registrierung ohne neuen Personalausweis:

Wählen Sie "Registrierung Auskunft".

Geben Sie Ihre Daten ein und senden Sie das Formular über "Speichern" ab.

Sie erhalten eine E-Mail mit weiteren Anweisungen.

Freischaltung:

Wenn Sie sich erfolgreich registriert haben, erhalten Sie eine E-Mail und schriftlich auf dem Postweg eine Freischaltungsnummer (PIN). Bei Registrierung mit dem neuen Personalausweis ist eine Freischaltung nicht notwendig. Sie erhalten keine Email und keine PIN und können sich sofort anmelden.

Klicken Sie auf den ersten Link in der erhaltenen E-Mail.

Geben Sie Ihre bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse und Ihre PIN ein und vergeben ein selbst gewähltes Kennwort. Akzeptieren Sie die rechtlichen Hinweise und wählen Sie "Anmelden".

Anmeldung nach dem Freischalten:

Wählen Sie "Anmelden Öffentlichkeit" und danach entweder "Anmelden" oder "Anmelden mit neuem Personalausweis" und geben Sie dort Ihren Benutzernamen sowie das Kennwort ein.

Jetzt können Sie im Schuldnerverzeichnis recherchieren und Daten abrufen.

Anmeldung für eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):

Wählen Sie "Anmelden Öffentlichkeit" und danach "Selbstauskunft für eingetragene Schuldner" und geben Ihren Namen und Ihre PIN ein.

Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis am AG Goslar (vgl. https:// amtsgericht-goslar.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/zentrales_vollstreckungsgericht/aufgaben_und_zustandigkeiten/aufgaben-und-zustaendigkeiten-des-zentralen-vollstreckungsgericht-niedersachsen-111756. html [A1]  )

Die Möglichkeiten der Einsichtnahme und Einlieferung in das Schuldner- und Vermögensverzeichnis richten sich nach dem jeweiligen Status des Nutzers.

Jedermann als Nutzer (Privatpersonen, Rechtsanwälte etc.):

  • Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert. Auf Grund der neuen, bundesweiten Publizität des Schuldnerverzeichnisses wird dieses in einem Portal bereitgestellt, so dass Gläubiger Kenntnis über eventuelle Einträge in den zentralen Schuldnerverzeichnissen des gesamten Bundesgebiets erlangen können. Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird wie bisher jedem gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches Interesse kann darin bestehen, dass Sie sich zur Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vorab informieren möchten, welche Erfolgsaussichten bestehen. Im Übrigen besteht ein Einsichtsrecht nur für Behörden, die öffentliche Leistungen erbringen oder Straftaten verfolgen. Die Registrierung und Einsicht in das Vollstreckungsportal für Personen ohne Internetzugang kann auch über Einsichts-PCs in den jeweiligen Amtsgerichten erfolgen. Das Portal zur Einsicht ist erreichbar unter:  Vollstreckungsportal .

Behörde nur als Einsichtnehmer:

  • Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert. Die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte werden direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet und sind dort auch direkt als elektronische Dokumente für ausgewählte Stellen (z.B. Vollstreckungsbehörden) abrufbar. Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. Voraussetzung für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und den Abruf der Vermögensauskunft ist die Registrierung der jeweiligen Behörde beim zentralen Vollstreckungsgericht. Das Zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet dann die entsprechenden Nutzer. Die Registrierung erfolgt über ein Antragsformular, welches Sie unter „  Anträge/Benutzerhilfen  " finden können.

Behörde als Vollstreckungsorgan (Einlieferer und Einsichtnehmer):

  • Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert. Die Einlieferung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskünfte an das zentrale Vollstreckungsgericht erfolgt ab dem 01.01.2013 ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte werden direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet und sind dort auch direkt als elektronische Dokumente für ausgewählte Stellen (z.B. Vollstreckungsbehörden) abrufbar. Die Registrierung erfolgt über ein Antragsformular, welches Sie unter „ Anträge/Benutzerhilfen " finden können.

  • Zentrales Vollstreckungsgericht am AG Goslar

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist möglich

für Zwecke der Zwangsvollstreckung,

um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,

um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,

um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,

für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen,

für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.


Sie müssen keine Unterlagen einreichen.


Gegen die Eintragungsanordnung kann Widerspruch gem. § 882d Abs. 1 ZPO eingelegt werden. Sachlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 882d Abs. 1 ZPO) am Ort der Vollstreckungshandlung (§ 764 Abs. 2 ZPO). Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe.


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