Die Visa-Warndatei (VWD) soll den Missbrauch von Visa bei der Einreise nach Deutschland verhindern. Sie unterstützt vor allem die Behörden, die dafür zuständig sind, Visa zu erteilen. Dazu gehören die deutschen Auslandsvertretungen.

Wenn Sie wissen möchten, ob und welche Informationen die Visa-Warndatei über Sie speichert, gibt Ihnen das Bundesverwaltungsamt (BVA) Auskunft. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.

Die Visa-Warndatei speichert Informationen über Personen (und Organisationen), wenn Sie

  • aufgrund einer bestimmten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.
    • Zu relevanten Straftaten gehören unter anderem Menschenhandel, Zwangsprostitution, Betäubungsmitteldelikte und Schwarzarbeit.
  • als antragstellende Person eines Visums ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt haben beziehungsweise authentische Dokumente durch falsche Angaben erhalten haben.
  • als einladende Person, verpflichtungsgebende Person oder Referenzperson im Visumverfahren auftreten und dabei
    • falsche Angaben gemacht haben oder
    • Ihre Verpflichtungen bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben oder
  • freiwillig erlaubt haben, dass Ihre Daten gespeichert werden, wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass unter Ihrem Namen ohne Erlaubnis Erklärungen in Visumverfahren gemacht wurden.

Zu den Daten, die die Visa-Warndatei zu Personen speichert, gehören: 

  • Personalien: 
    • Familienname, Vorname
    • abweichende Namensschreibweisen
    • andere Namen und frühere Namen
    • Geschlecht
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Staatsangehörigkeit
  • der Anlass für die Speicherung
  • die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes

Die Antragsdaten werden, je nach Bescheid (positiv, negativ), bis zu 10 Jahre gespeichert.

Wenn Sie wissen möchten, welche Informationen in der Visa-Warndatei über Sie gespeichert sind, können Sie eine Auskunft beantragen.


Sie können den Antrag online, persönlich oder per Post stellen.
Online-Antrag:

  • Melden Sie sich im Bundesportal mit Ihrer Online-Ausweisfunktion an.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden die Daten ab.
  • Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post.

Persönlicher Antrag:

  • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (BVA) herunter und füllen Sie es aus.
  • Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem örtlichen Standort des BVA.
    • Nutzen Sie die Telefon-Hotline oder die E-Mail-Adresse der Visa-Warndatei (BVA, Referat S I 4). 
    • Eine Übersicht der Standorte findet sich auf der Internetseite des BVA. 
  • Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post.

Antrag per Post:

  • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des BVA herunter.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an die im Antragsformular genannte Anschrift des BVA. 
  • Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post.

Wenn Ihre personenbezogenen Daten sowie der Identitätsnachweis beziehungsweise Nachweis der Organisation vorliegen, können Sie den Antrag auch formlos stellen:

  • Verfassen Sie einen formlosen Brief und schicken Sie diesen an das BVA. Eine Übersicht der Standorte findet sich auf der Internetseite des BVA. 

Es gibt keine Voraussetzungen für die Antragstellung.


Bei Online-Antrag:

Identitätsnachweis:

  • Online-Ausweisfunktion 
    • des Personalausweises 
    • des elektronischen Aufenthaltstitels
    • der elektronischen Aufenthaltskarte
    • der elektronischen Daueraufenthaltskarte oder 
    • der eID-Karte

Bei persönlichem Antrag:

Identitätsnachweis durch:

  • Personalausweis
  • Reisepass
  • vorläufiger Personalausweis
  • vorläufiger Reisepass
  • Reiseausweis
  • Passersatzdokument

Bei Antrag per Post:

Identitätsnachweis:

  • in Deutschland:
    • durch amtliche Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag
    • In der Regel kann das örtliche Rathaus oder Bürgeramt die Unterschrift beglaubigen. Bitte erkundigen Sie sich nach den Zuständigkeiten und Gebühren vor Ort.
  • im Ausland:
    • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch die Auslandsvertretung oder
    • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist, oder
    • durch ein separates Schreiben eines Notariats zur Beglaubigung der Unterschrift mit deutscher Übersetzung einer vereidigten Übersetzerin oder eines vereidigten Übersetzers.
  • bei Auskunft an eine Vertreterin oder einen Vertreter (Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter):
    • Vollmacht mit Beglaubigung der Unterschrift
    • Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn die oder der Bevollmächtigte ein bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwältin oder zugelassener Rechtsanwalt ist. 

Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.


Für Sie entstehen durch den Antrag keine Kosten.


Sie müssen keine Fristen einhalten.


Wenn nichts gegen die Erteilung der Auskunft spricht: In der Regel erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Posteingang eine Antwort.
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

 

•    Einspruch 

•    Widerspruch 

•    verwaltungsgerichtliche Klage

•    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)


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