Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. 

Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann z.B. eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.

Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen. 

Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. 

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.


Die Anzeige muss - mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und - mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.


Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.



Nds. AllGO Tarifstelle 29.5: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600
Gebühr: EUR 30,00 - 600,00

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. 

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt. 

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.


Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen


  • Die anzeigende Person ist die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SprengG.
  • Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen. 

In der Anzeige führen Sie auf:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (sofern zutreffend).

Außerdem fügen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
  • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
  • bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
  • sofern erforderlich: Berechnungs- und Planungsunterlagen
  • sofern erforderlich: Sachverständigengutachten

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.


Niedersächsische Gewerbeaufsicht: Explosionsgefährliche Stoffe

Arbeitnehmerschutz, Arbeitsschutz, Sprengstoffgesetz, Explosivstoffe, Sprenganzeige