Die Gründung einer Berufsakademie bedarf einer staatlichen Anerkennung durch das Fachministerium. Auch die Einführung neuer Bachelor- Ausbildungsgänge und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge benötigt eine staatliche Anerkennung


Es müssen beim Fachministerium keine Fristen beachtet werden.


Dauer (bei fester Zeit): Alleine für die Akkreditierung ist mit einem Zeitraum von rund einem Jahr zu rechnen, inklusive der vorbereitenden Maßnahmen und des Genehmigungsverfahrens ist mit insgesamt rund 1,5-2 Jahren zu kalkulieren.



Abgabe: EUR 50,00 - 5.000,00

Im ersten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Fachministerium. Wesentliche Grundlage für die staatliche Anerkennung der Berufsakademie sind die geplanten Bachelor-Ausbildungsgänge. Daher folgt im nächsten Schritt die Akkreditierung der Programme. Hierfür ist im Vorfeld die Akkreditierungsagentur mit dem Fachministerium abzustimmen.

Nach dem Abschluss des Akkreditierungsverfahrens folgt der Antrag auf staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung sowie der Bachelor-Ausbildungsgänge. Wesentliche Voraussetzungen sind dabei insbesondere der Nachweis einer hinreichenden personellen Ausstattung sowie die finanzielle Sicherung der Einrichtung.


Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur


Um als Berufsakademie anerkannt zu werden und Bachelor-Ausbildungsgänge anbieten zu können, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört unter anderem, dass ein Ausbildungsplan zwischen Berufsakademie und Betrieben besteht und eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte sowie die notwendige räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Bestand der Berufsakademie nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert ist.


Vor der Anerkennung eines Bachelor-Ausbildungsgangs ist dieser durch eine vom Land und von der Berufsakademie unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung, die das fachlich zuständige Ministerium bestimmt, in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Hierfür ist mit dem Fachministerium im Vorfeld eine Akkreditierungsagentur abzustimmen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung kann der Antrag auf staatliche Anerkennung erfolgen.


Bezeichnung: § 2 Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Europarecht
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BAkadG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-BAkadGNDpP2


Anerkennung, Bachelor, Berufsakademie, Gründung, Ausbildungsgang, akademie