Die Begriffe Architekt und Architektin, Innenarchitekt und Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt und Landschaftsarchitektin sowie Stadtplaner und Stadtplanerin sind geschützte Berufsbezeichnungen. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt ist berechtigt, diese Berufsbezeichnungen zu führen. Dies ist in Niedersachsen erst möglich, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert hat, im Anschluss daran eine zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung nachweisen kann und Fortbildungen belegt hat.

Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung vor dem 01. Juli 2016 begonnen haben, müssen lediglich einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit nachweisen.


Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Laden Sie sich den Antrag auf der Seite der Architektenkammer herunter und füllen Sie ihn aus.

Reichen Sie den Antrag sowie weitere geforderte Unterlagen schriftlich ein.

Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden. Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Architektenliste. Der Eintragungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person oder deren Vertretung und vier Beisitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen


Niedersächsische Architektenkammer


In die Architekten-/Stadtplanerliste wird gemäß Niedersächsischem Architektengesetz (NArchtG) eine Person eingetragen, die

befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach Niedersächsischem Architektengesetz (NArchtG) zu erfüllen und im Land Niedersachsen ihre Hauptwohnung hat oder ihre Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.

ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen (Studienbeginn vor 01.07.2016) bzw. vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zu dieser Vorschrift geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat,

danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat und

im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Niedersächsischem Architektengesetz (NArchtG) hat.


Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:

Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne des Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG))

Nachweis Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterstudiengängen

Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente (bei ausländischen Abschlüssen)

Bescheinigung nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie

Hochschulabschlüsse, die sich wesentlich von den Anforderungen eines deutschen Abschlusses unterscheiden, können durch Ausgleichsmaßnahmen angeglichen werden.

Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss; Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen haben, müssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten bzw. Architektin absolviert haben

Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen:

Öffentliches Baurecht

Privates Baurecht

Baupraxis

Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens

Management und Kommunikation

Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit

Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen

Kopie Einzahlungsbeleg

Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:

Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit

Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachse oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen

Kopie Einzahlungsbeleg


Die Eintragung in die Stadtplanerliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus der Stadtplanerliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.