Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.

Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
  • eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.


Die Gebühren sind abhängig von den Errichtungskosten. 


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Gebühren sind abhängig von den Errichtungskosten. 


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Bearbeitungsdauer: 7 Monate
für das vereinfachte Verfahren
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen  Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.  Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.

Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.


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Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen  Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.  Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.

Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.


  • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
  • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
  • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
    • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

  • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen

Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

  • Antrag

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  • Antrag

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Klage

Teilanlage, Genehmigungsverfahren, Gegenstand, Betrieb eines Anlagenteils, Anlagen, immissionsschutzrechtlich, Zusätzliche Anlage, Teilgenehmigung, Anlagenteile, Immissionsschutz, Neugenehmigung, Umwelteinwirkungen