Die nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen worden sind.


Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

  • Akkreditierungsurkunde
  • Akkreditierungsbescheid inkl. Anlagen
  • Berufsqualifikationsnachweis

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.2.5.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.


Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


§ 3 Absatz 1 Nr. 7 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Bearbeitungsdauer: 1 Monat

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Wasseranalyse, Labor, Trinkwasseruntersuchungsstellen: Zulassung, Probennahme