Für die Unterhaltsberechtigten ist es oft schwierig, einen Anspruch durchzusetzen, wenn die Unterhaltsverpflichteten in einem anderen Staat wohnhaft sind. Durch das Vorliegen unterschiedlicher Rechtsordnungen und die daraus resultierenden materiellen und prozessualen Unterschiede treten für die Unterhaltsberechtigten Erschwernisse hinzu, die zu einem finanziellen und organisatorischen Mehraufwand führen.

Vor diesem Hintergrund wurde der Aufbau behördlicher Strukturen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsrechts für notwendig erachtet. Weltweit wurden sogenannte Zentrale Behörden geschaffen, die bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Hilfestellung leisten. Die zentralen Behörden sind eng untereinander vernetzt. Sprachliche und rechtliche Probleme, mit denen sich Unterhaltsberechtigte häufig konfrontiert sehen, wenn Unterhalt grenzüberschreitend geltend gemacht werden soll, können durch diese Netzwerke abgefedert werden.

Für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (AUG) als Zentrale Behörde mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhalt betraut.


Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhalt erhebt für seine Tätigkeit grundsätzlich keine Gebühren.

Eine Beauftragung beispielsweise eines ausländischen Rechtsanwalts oder anderer Vereinigungen ist hingegen mit Kosten verbunden, die von den Antragstellern zu tragen sind. Wird ein Antrag nach der EG-UntVO oder dem HUÜ 2007 über das Bundesamt für Justiz in das Ausland weitergeleitet, so hat dies den Vorteil, dass in den meisten Fällen für Unterhaltsansprüche von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im anderen Mitgliedstaat automatisch, d. h. ohne nähere Prüfung der Vermögensverhältnisse oder der Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe gewährt wird.


Die Frage nach der Bearbeitungszeit kann nur recht allgemein beantwortet werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben.


Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte natürliche Person einen Antrag zur Geltendmachung von Unterhalt im Ausland stellen. In den häufigsten Fällen wird es sich jedoch um die Geltendmachung von Kindesunterhalt handeln. Für minderjährige Kinder müssen ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.

Die Geltendmachung von Unterhalt im Ausland kann entweder nach der EG-UntVO, dem HUÜ 2007, dem UN-Übereinkommen 1956 oder im Rahmen verbürgter Gegenseitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AUG erfolgen.

Die Antragstellung erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als Zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.

Welches Unterhaltsrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht des ersuchten Staats. Als allgemeine Regel knüpft das Haager Protokoll 2007 in Art. 3 Abs. 1 an das Recht des Staats an, in welchem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sollte die Anschrift einer unterhaltsverpflichteten Person nicht bekannt sein, wird die ausländische Empfangsstelle entsprechend ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten versuchen, den Aufenthaltsort zu ermitteln.

Nach § 1712 BGB gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand des Kindes. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen grenzüberschreitender Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen notwendigen Antragsunterlagen unter Nutzung der vorgesehenen Formulare zusammenzustellen und beim zuständigen Vorprüfungsgericht einzureichen.


Das örtliche Amtsgericht: Für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (AUG) als Zentrale Behörde mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhalt betraut. Die Antragstellung erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts.


Siehe Verfahrensablauf


Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.


Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.

§§ 43 ff. AUG


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