Dienstleistung
Unterstützung für die Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Sie benötigen als Unternehmen Unterstützung, um die Arbeitsplätze schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Angestellter zu erhalten oder neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze schaffen zu können?
Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie lassen sich von der zuständigen Stelle beraten.
- Sie beantragen finanzielle Leistungen.
Sie können die folgenden Leistungen beantragen:
- Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen für Unternehmen (Beschäftigungssicherungszuschuss)
- Behinderungsgerechte Einrichtung oder Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und dem Arbeitsumfeld
- Investitionen zur Schaffung eines neuen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes
- Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
- sonstige Maßnahmen zur behinderungsgerechten Beschäftigung, wie Qualifizierungsmaßnahmen
Die zuständige Stelle legt den Förderumfang individuell und abhängig von der benötigten Leistung fest.
Die tatsächliche Höhe der Förderung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag vorab einreichen. Anträge für bereits beschaffte Hilfsmittel oder erbrachte Leistungen können in der Regel nicht anerkannt werden.
Fristen stehen bei den zu stellenden Anträgen nicht. Bei dem nur in Niedersachsen gültigen Arbeitsmarktprogramm „Arbeit ohne Hindernisse" muss der Antrag spätestens nach zwölf Monaten nach dem die Einstellung erfolgt ist beim Integrationsamt gestellt sein.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Fristen stehen bei den zu stellenden Anträgen nicht. Bei dem nur in Niedersachsen gültigen Arbeitsmarktprogramm „Arbeit ohne Hindernisse" muss der Antrag spätestens nach zwölf Monaten nach dem die Einstellung erfolgt ist beim Integrationsamt gestellt sein.
Bearbeitungsdauer
circa 6 - 12 Wochen
Im Einzelfall kann die Bearbeitung kürzer oder länger dauern.
Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist festgesetzt. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bescheiderteilung in der Regel spätestens nach 6-8 Wochen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist festgesetzt. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bescheiderteilung in der Regel spätestens nach 6-8 Wochen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle nimmt bei Bedarf vorab Kontakt mit Ihnen auf, um Sie zu beraten. Die zuständige Stelle kann Sie anschließend bei der Beantragung unterstützen.
Wenn Sie bereits wissen, welche Leistung Sie konkret beantragen möchten, können Sie auch ohne vorherige Beratung den Antrag einreichen. Die Beantragung kann online erfolgen.
- Sie füllen das Antragsformular oder die Abfragemaske im Online-Portal aus.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Während der Prüfung Ihres Antrages durch die zuständige Stelle können verschiedene weitere Beteiligte mit Rückfragen auf Sie zukommen.
- Gegebenenfalls sehen sich die verschiedenen Beteiligten Ihr Unternehmen vor Ort an.
- Die Entscheidung über die Bewilligung Ihres Antrages wird Ihnen mit einem schriftlichen Bescheid per Post mitgeteilt.
Es erfolgt zunächst die Prüfung des Antrags. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle noch fehlende, erforderliche Unterlagen an. Sobald die Unterlagen vollständig sind, findet in der Regel ein Betriebsbesuch statt.
Danach erfolgt die Bescheiderteilung. Für bestimmte Leistungsarten wird eine Abruffrist festgesetzt. In dieser Zeit soll die Umsetzung der Maßnahme und die Vorlage der Rechnung erfolgen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Es erfolgt zunächst die Prüfung des Antrags. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle noch fehlende, erforderliche Unterlagen an. Sobald die Unterlagen vollständig sind, findet in der Regel ein Betriebsbesuch statt.
Danach erfolgt die Bescheiderteilung. Für bestimmte Leistungsarten wird eine Abruffrist festgesetzt. In dieser Zeit soll die Umsetzung der Maßnahme und die Vorlage der Rechnung erfolgen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Sozialbehörde oder das Integrations- oder Inklusionsamt.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Zuständig ist die Sozialbehörde oder das Integrations- oder Inklusionsamt.
Voraussetzungen
- Sie beschäftigen schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Personen.
- Sie möchten Leistungen für eine schwerbehinderte oder ihr gleichgestellte Person beantragen oder
- Sie möchten eine Beratung zur Beschäftigung und/oder Unterstützung von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen anfragen.
Die Person, für Sie die Leistungen beantragen, muss bei Ihnen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bzw. in einem Beamtenverhältnis von mindestens 15 Stunden/Woche stehen.
Die Person für die Sie Leistungen beantragen, muss schwerbehindert bzw. gleichgestellt im Sinne des SGB IX sein.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Person, für Sie die Leistungen beantragen, muss bei Ihnen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bzw. in einem Beamtenverhältnis von mindestens 15 Stunden/Woche stehen.
Die Person für die Sie Leistungen beantragen, muss schwerbehindert bzw. gleichgestellt im Sinne des SGB IX sein.
erforderliche Unterlagen
- Kopie eines aktuellen Nachweises der Beschäftigung (Arbeitsvertrag)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides
Je nach Art Ihres Anliegens können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden im Antragsverfahren entsprechend informiert.
-
Feststellungsbescheid über die anerkannte Behinderung der Person für die Leistungen beantragt werden
-
Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid von der Person für die Leistungen beantragt werden
-
Nachweis über das bestehende Beschäftigungsverhältnis bzw. Beamtenverhältnis (Arbeitsvertrag, Ernennungsurkunde)
-
Gegebenenfalls Kostenvoranschläge von den beabsichtigten Maßnahmen
-
Beschreibung Problemstellung/Bedarfsschilderung
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Feststellungsbescheid über die anerkannte Behinderung der Person für die Leistungen beantragt werden
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Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid von der Person für die Leistungen beantragt werden
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Nachweis über das bestehende Beschäftigungsverhältnis bzw. Beamtenverhältnis (Arbeitsvertrag, Ernennungsurkunde)
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Gegebenenfalls Kostenvoranschläge von den beabsichtigten Maßnahmen
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Beschreibung Problemstellung/Bedarfsschilderung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
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Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Ihnen der Schwerbehindertenausweis beziehungsweise der Gleichstellungsbescheid nicht vorliegt, kann auch Ihr Mitarbeiter beziehungsweise Ihre Mitarbeiterin, für die Sie die Leistung beantragen wollen, das Dokument an die zuständige Stelle senden.
Informationen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e. V. (BIH)
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Informationen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e. V. (BIH)