Sie benötigen als Unternehmen Unterstützung, um die Arbeitsplätze schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Angestellter zu erhalten oder neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze schaffen zu können?

Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie lassen sich von der zuständigen Stelle beraten.
  • Sie beantragen finanzielle Leistungen.

Sie können die folgenden Leistungen beantragen:  

  • Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen für Unternehmen (Beschäftigungssicherungszuschuss)
  • Behinderungsgerechte Einrichtung oder Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und dem Arbeitsumfeld
  • Investitionen zur Schaffung eines neuen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes
  • Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
  • Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
  • sonstige Maßnahmen zur behinderungsgerechten Beschäftigung, wie Qualifizierungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle legt den Förderumfang individuell und abhängig von der benötigten Leistung fest.

Die tatsächliche Höhe der Förderung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Als Unternehmen können Sie Zuschüsse oder eine Beratung erhalten, um Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten oder neu zu schaffen.


Es erfolgt zunächst die Prüfung des Antrags. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle noch fehlende, erforderliche Unterlagen an. Sobald die Unterlagen vollständig sind, findet in der Regel ein Betriebsbesuch statt.

Danach erfolgt die Bescheiderteilung. Für bestimmte Leistungsarten wird eine Abruffrist festgesetzt. In dieser Zeit soll die Umsetzung der Maßnahme und die Vorlage der Rechnung erfolgen.


Zuständig ist die Sozialbehörde oder das Integrations- oder Inklusionsamt.


Die Person, für Sie die Leistungen beantragen, muss bei Ihnen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bzw. in einem Beamtenverhältnis von mindestens 15 Stunden/Woche stehen.

Die Person für die Sie Leistungen beantragen, muss schwerbehindert bzw. gleichgestellt im Sinne des SGB IX sein.


  • Feststellungsbescheid über die anerkannte Behinderung der Person für die Leistungen beantragt werden

  • Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid von der Person für die Leistungen beantragt werden

  • Nachweis über das bestehende Beschäftigungsverhältnis bzw. Beamtenverhältnis (Arbeitsvertrag, Ernennungsurkunde)

  • Gegebenenfalls Kostenvoranschläge von den beabsichtigten Maßnahmen

  • Beschreibung Problemstellung/Bedarfsschilderung


Gebühr: kostenfrei

Fristen stehen bei den zu stellenden Anträgen nicht. Bei dem nur in Niedersachsen gültigen Arbeitsmarktprogramm „Arbeit ohne Hindernisse" muss der Antrag spätestens nach zwölf Monaten nach dem die Einstellung erfolgt ist beim Integrationsamt gestellt sein.


Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist festgesetzt. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bescheiderteilung in der Regel spätestens nach 6-8 Wochen.


Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung


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