Dienstleistung
Unwesentliche Änderung eines Endgerätes für den Digitalfunk BOS melden
Im Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) werden Endgeräte von verschiedenen Herstellern genutzt. Um sicherzustellen, dass diese Endgeräte mit allen Netzkomponenten und untereinander kompatibel sind, dürfen Sie nur von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zertifizierte Endgeräte verwenden.
Die BDBOS hat in den Interoperabilitätsrichtlinien (IOP-Richtlinien) Leistungsmerkmale definiert, die alle Endgeräte erfüllen müssen. Die Einhaltung dieser definierten Leistungsmerkmale wird durch ein entsprechendes Zertifikat bestätigt.
Wenn Sie als Herstellerin oder Hersteller an einem bereits zertifizierten Endgerät Änderungen vornehmen oder diese Geräte vertreiben, müssen Sie dies unverzüglich an die BDBOS melden. Das gilt auch, wenn die Änderungen die gesetzlichen Anforderungen nicht beeinflussen.
Zu den sogenannten unwesentlichen Änderungen zählen unter anderen Veränderungen, die Sie ausschließlich am Gehäuse des Endgeräts vornehmen, nicht aber an der Software oder Hardware. Bei Leitstellenbestandteilen kann auch ein Austausch von Hardwarekomponenten eine unwesentliche Änderung sein.
Die BDBOS prüft auf Basis Ihrer Meldung, ob tatsächlich eine unwesentliche Änderung vorliegt.
- Dies gilt als der Fall, wenn die BDBOS Ihnen nicht innerhalb von 3 Monaten eine abweichende Entscheidung mitteilt.
Handelt es sich nach Beurteilung der BDBOS hingegen um eine wesentliche Änderung, erhalten Sie innerhalb von 3 Monaten eine schriftliche Mitteilung. Dann müssen Sie in der Regel eine Änderungszertifizierung beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristtyp: Anzeigefrist
Unwesentliche Änderungen an einem für den Digitalfunk BOS zertifizierten Endgerät müssen Sie unverzüglich der BDBOS melden.
Fristtyp:
Dauer: 4
Voraussetzungen
- Sie müssen Zugang zum geschützten Bereich im Webportal der BDBOS haben.
- Falls Ihr Firmensitz außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegt:
- Sie müssen eine empfangsbevollmächtigte Person mit Anschrift innerhalb der EU oder des EWR benennen.
erforderliche Unterlagen
- Anzeigeformular für unwesentliche Änderungen
Verfahrensablauf
Sie können unwesentliche Änderungen von Endgeräten online oder per Post mitteilen.
Unwesentliche Änderungen von Endgeräten online melden:
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Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein ELSTER-Organisationskonto.
- Die BDBOS prüft Ihre Angaben.
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Wenn Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten keine Mitteilung der BDBOS erhalten, gilt die Änderung als unwesentlich.
- Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung der BDBOS, wenn von Ihrer Seite Handlungsbedarf besteht und Sie zum Beispiel einen Antrag auf Änderungszertifizierung stellen müssten.
- Sie bezahlen die Gebühren.
Unwesentliche Änderungen von Endgeräten postalisch oder per E-Mail melden:
- Laden Sie das Formular "Änderungszertifizierung von Endgeräten" auf der Internetseite der BDBOS herunter.
- Das ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie an die Zertifizierungsstelle der BDBOS.
- Die BDBOS prüft Ihre Angaben.
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Wenn Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten keine Nachricht von der BDBOS erhalten, gilt die Änderung als unwesentlich.
- Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung der BDBOS, wenn von Ihrer Seite Handlungsbedarf besteht und Sie zum Beispiel einen Antrag auf Änderungszertifizierung stellen müssten.
- Sie bezahlen die Gebühren.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15a Absatz 3 Satz 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOSG)
§ 4 Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-ZertV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Nach erfolglosem Widerspruch: Klage vor dem Verwaltungsgericht