Das Verbringen von Arzneimitteln aus einem EU-Mitgliedstaat bzw. einem EWR-Vertragsstaat ist im Falle eines Therapienotstandes gemäß § 56a Abs. 2 AMG erlaubt, wenn das Arzneimittel in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat für Tiere zugelassen, das Arzneimittel von einem Tierarzt / einer Tierärztin verschrieben oder bestellt wird und der Tierarzt / die Tierärztin das Verbringen der zuständigen Stelle anzeigt.

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


Auf der Homepage des LAVES ist ein Anzeigeformular verfügbar, das alle Angaben erhebt, die zur Anzeige gemäß § 73 Abs. 3a AMG notwendig sind.


LAVES - Tierarzneimittelüberwachung

Für die Entgegennahme der Anzeige fallen keine Gebühren an.


Die Anzeige des Verbringens gemäß § 73 Abs. 3a AMG hat unverzüglich nach der Verschreibung oder Bestellung des Arzneimittels zu erfolgen.