Zu Ihren Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger gehören die Begutachtung von Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert. Sie sollen sachlich fundierte Beurteilungen handwerklicher Arbeiten, Produkte und Dienstleistungen und der dafür geforderten Preise erstellen.

Sie als Sachverständiger sind das Aushängeschild für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsgruppe Handwerk. Ihr fachliches Können und Wissen sowie Ihre Integrität sind nicht nur wichtig für Ihr persönliches Ansehen, sondern für das Ansehen des Handwerks insgesamt.

Einen Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung haben Sie als Bewerber daher nur, wenn Ihre besonderen Fachkenntnisse, Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit überprüft wurden und damit außer jedem Zweifel ist, dass Sie die in der jeweiligen Sachverständigenordnung der Handwerkskammern aufgestellten Voraussetzungen - insbesondere die persönliche Eignung und den Nachweis der besonderen Sachkunde, erfüllen.

Zu diesen Auswahlkriterien gehört, dass Sie als Bewerber

  • Grundsätzlich die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, das heißt im Regelfall, in einem zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung abgelegt oder eine andere Qualifikation zum Beispiel als Ingenieur, erworben haben; entsprechendes gilt für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe,
  • besonders sachkundig und befähigt sind, Gutachten zu erstatten,
  • über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügen,
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und
  • Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die zuverlässige Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten.

Wenn Sie als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Gutachten erstellen, muss stets die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass das Gutachten eigenen wirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Zwecken unterliegt. Sie müssen sich immer im Klaren darüber sein, dass an Ihre Redlichkeit und Objektivität ganz besonders hohe Ansprüche gestellt werden.


Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der jeweils zuständigen Handwerkskammer.

Die Kosten für das Verfahren variieren je nach Gewerk, in der Regel ab 2.500 Euro.


Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.


Handwerkskammern


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Handwerkskammern


Sie haben einen Anspruch auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung, wenn die Überprüfung Ihrer besonderen Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfolgreich war und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu diesen Auswahlkriterien gehört, dass Sie

  • grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sind, das heißt im Regelfall die Meisterprüfung abgelegt oder eine andere Qualifikation zum Beispiel als Ingenieur, erworben haben,
  • besonders sachkundig und befähigt sind, Gutachten zu erstatten,
  • über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügen,
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und
  • Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie
  • für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten.

Der Nachweis über Ihre besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten) ergibt sich aus den von Ihnen beigefügten schriftlichen Unterlagen und nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht.


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium und bei der Vereidigung: Ja


  • Nachweis über ausreichende Berufserfahrung
  • Nachweis über die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes. Vorzulegen sind u.a.: polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkassen
  • Nachweis über die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen
  • Vorliegen der erforderlichen Einrichtungen (Grundausstattung)
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Bei einer Angestellten-Tätigkeit muss der Bewerber in jedem Fall eine Freistellungserklärung seitens des Arbeitsgebers für die Sachverständigentätigkeit vorlegen.

Wenn Sie den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen gestellt haben, wird die Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Handwerkskammer geprüft.

Anschließend hört die zuständige Handwerkskammer im Regelfall den zuständigen Fachverband und/oder die zuständige Innung an.

Die Handwerkskammer kann von Ihnen zum Nachweis Ihrer besonderen Sachkunde auf Ihre Kosten die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen verlangen und Sie verpflichten, sich auf Ihre Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen. Die Überprüfung kann neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vorsehen.

Schließlich werden Sie je nach Entscheidung der beteiligten Gremien als Sachverständiger vereidigt. Sie erhalten die Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Rundstempel.


Weitere Informationen zur Bestellung als Sachverständige des Handwerks und Bestellungsvoraussetzungen erhalten Sie auf den Seiten des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses der Handwerksammern

https://www.svd-handwerk.de/info.php

Informationen zu Ansprechpartnern der Handwerksammern finden Sie auf der Internetseite des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses der Handwerkskammern

https://www.svd-handwerk.de/ansprechpartner.php


Gegebenenfalls Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierung und/oder

Satzung der jeweiligen Handwerkskammer nach § 106 Abs. 1 Nr. 12 HwO als Bestellungskörperschaft


§ 91 Absatz 1 Nummer 8 Handwerksordnung (HWO)
§ 36 Gewerbeordnung (GewO)
§ 36 a Gewerbeordnung (GewO)

Widerspruch


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