Eine Erzeugerorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 und

2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Vereinigung der Erzeugerorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz und dieser Verordnung für bestimmte Erzeugerorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Vereinigung der Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.


Die Gebühr für die Anerkennung beträgt 182,50 €.


 Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.


Prüfung des Antrags

Erstellung des Bescheids

Übermittlung an die zuständige Stelle


Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich 2, Sachgebiet 2.1.3


Eine Vereinigung der Erzeugerorganisation muss

1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

a) über Mitglieder verfügt und

b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

4. über eine schriftliche Satzung verfügen, folgende Bestimmungen enthält

- Name

- Hauptsitz und

- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

- zur Einrichtung von Zweigstellen.