Dienstleistung
Verkehrszulassung für Luftfahrtgerät beantragen
Mit einer Verkehrszulassung für ein Luftfahrzeug können Sie das zugelassene Luftfahrzeug in Betrieb nehmen. Die Verkehrszulassung besteht aus der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle und der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses.
Die Luftfahrzeugrolle ist das amtliche Verzeichnis aller in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge.
Sie können eine Verkehrszulassung für Luftfahrzeuge mit EASA-Kennblatt oder Anhang I Luftfahrzeuge beantragen. Hierzu benötigen Sie ein Kennzeichen für das Luftfahrzeug. Falls Sie kein Kennzeichen zugeteilt bekommen oder vorgemerkt haben, können Sie die Verkehrszulassung nicht beantragen. Wenn das Kennzeichen des Luftfahrzeugs nicht ordnungsgemäß angebracht werden kann, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung beantragen. Die Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung können Sie per Online-Formular beantragen.
Für die Verkehrszulassung müssen Sie Angaben machen
- zur Halterin oder zum Halter beziehungsweise zur Haltergemeinschaft
- gegebenenfalls zur Eigentümergemeinschaft
- zum Luftfahrzeug
- zum Zustand des Luftfahrzeugs
- zum Standort des Luftfahrzeugs
- zum Lufttüchtigkeitsnachweis
Als Eigentümerin oder Eigentümer aus einem Drittstaat müssen Sie zusätzlich die Erklärung für Drittstaaten-Eigentümer oder -Eigentümerinnen abgeben. Sie kommen aus einem Drittstatt, wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats haben oder nicht die Staatsbürgerschaft eines Staates, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
Für die Beantragung einer Verkehrszulassung benötigen Sie einige erforderliche Unterlagen, welche Sie im Rahmen des Antragsprozesses im Online-Formular hochladen.
Nach Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt erhalten sie den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis. Damit dürfen Sie Ihr Luftfahrzeug in Betrieb nehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegen. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige zum Versicherungsschutz nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, wird die Zulassung erst dann widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.
Für Drittstaaten-Eigentümerinnen und -Eigentümer: Die Eintragung wird gelöscht, wenn das Leasingverhältnis einen Zeitraum von 6 Monaten unterschreitet.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Vorgangs variieren. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt auf Nachfrage Auskunft zum Stand der Bearbeitung.
Verfahrensablauf
Die Verkehrszulassung können Sie online oder schriftlich beantragen.
Online-Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Das Luftfahrtbundesamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid und Gebührenbescheid.
- Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen und erhalten den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis im Original für die Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs.
Schriftlicher Antrag:
- Rufen Sie die Formulare zur Verkehrszulassung auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) auf.
- Je nachdem, wer den Antrag stellt und um was für ein Luftfahrzeug es sich handelt, werden unterschiedliche Formulare benötigt. Füllen Sie die Formulare aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
Voraussetzungen
Folgende Luftfahrzeuge bedürfen zur Inbetriebnahme einer Verkehrszulassung:
- Flugzeuge,
- Drehflügler,
- Luftschiffe,
- Motorsegler,
- Segelflugzeuge,
- bemannte Ballone,
- Luftsportgeräte,
- Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm und
- sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
Luftfahrtgeräte nach § 1 Absatz 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.
Um eine Verkehrszulassung erhalten zu können, darf das Luftfahrzeug, für das eine Verkehrszulassung beantragt werden soll, nicht in einem anderen ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister eingetragen sein.
Sie können einen Antrag auf Verkehrszulassung als Eigentümerin oder Eigentümer beantragen. Eine Verkehrszulassung kann Ihnen dann ausgestellt werden, wenn sie
- als Eigentümerin oder Eigentümer eine natürliche Person mit deutscher Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats sind oder
- Sie die Staatsbürgerschaft eines Staates haben, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
- Eigentümerin oder Eigentümer können auch juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind.
- Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten werden den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
- Eigentümerin oder Eigentümer können auch natürliche oder juristische Personen aus einem Drittstaat sein, soweit ein Halterschaftsvertrag mit einer Staatsbürgerin oder einem einem Staatsbürger oder einer juristischen Person der EU für mindestens 6 Monate vorliegt.
Sie können den Antrag auch als Vertretung für die Eigentümerin oder den Eigentümer stellen.
Beachten Sie, dass folgende Voraussetzungen für Halterinnen und Halter gelten:
- Natürliche Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats oder natürliche Personen aus einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
- Juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind.
Sie können den Antrag auch als Vertretung für die Halterin oder den Halter stellen.
Um eine Verkehrszulassung beantragen zu können, ist es notwendig, dass das betreffende Luftfahrzeug bereits über ein Kennzeichen verfügt.
Sie können eine Verkehrszulassung dann beantragen, wenn Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, die für die Verkehrszulassung von Relevanz sind.
erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die erforderlich sind:
- Löschungs- beziehungsweise Nichteintragungsbescheinigung
- Zuteilungsurkunde der Bundesnetzagentur
- Eigentumsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerinnen und Eigentümer bei Eigentümergemeinschaften
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Halterin oder des Halters beziehungsweise der Halterinnen und Halter bei Haltergemeinschaften
Unterlagen, die für Privatpersonen, Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer sowie Organisationen, die Ihren Wohnsitz/Sitz nicht in Deutschland haben, erforderlich sind:
- Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigung
Unterlagen, die für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder für die Antragstellung oder Vertretung für Firmen, Vereine, GbRs erforderlich sind:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (für Ihre Organisation)
Unterlagen, die für die Eintragung als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer erforderlich sind:
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein
Unterlagen, die für Firmen erforderlich sind:
- Handelsregisterauszug und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzung des Handelsregisterauszugs in die englische oder deutsche Sprache
- Von den vertretungsberechtigten Organen der Gesellschaft unterschriebene Erklärung
Unterlagen, die für einen rechtsfähigen Verein erforderlich sind:
- Vereinsregisterauszug und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzung des Vereinsregisterauszugs in die englische oder deutsche Sprache
Unterlagen, die für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit kleingewerblicher Tätigkeit erforderlich sind:
- Gesellschaftervertrag
- Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter
Unterlagen, die für eine Eigentümergemeinschaft erforderlich sind:
- Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer
Unterlagen, die erforderlich sind, wenn das Kennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht werden kann:
- Nachweis über die Einhaltung nationaler Forderungen
- Nachweis der Kennzeichnung
Unterlagen, die erforderlich sind, wenn das maximale Abfluggewicht des Luftfahrzeugs über 1.550 Kilogramm liegt und liegt die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 3 Monate zurückliegt oder das Luftfahrzeug bisher nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt wurde:
- Ausgefüllter Vordruck "Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke"
Unterlagen, die erforderlich sind, wenn es sich um ein fabrikneues Luftfahrzeug mit Kennblatt der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA handelt und die Herkunft des Luftfahrzeugs ein EU-Staat oder ein dem EU-Luftrecht angeschlossener Staat ist:
- Konformitätserklärung EASA-Formblatt 52
Unterlagen, die im Original erforderlich sind, wenn es sich um ein gebrauchtes Luftfahrzeug mit EASA-Kennblatt handelt, die Herkunft des Luftfahrzeugs ein EU-Staat oder ein dem EU-Luftrecht angeschlossener Staat ist und es ein bisher gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis aus dem vorherigen Registerstaat gibt und ein gültiges ARC vorhanden ist:
- Bisher gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis aus vorherigem Registerstaat
- Bisher gültiges ARC
Unterlagen, die erforderlich sind, wenn es sich um ein gebrauchtes Luftfahrzeug mit EASA-Kennblatt handelt, die Herkunft des Luftfahrzeugs ein EU-Staat oder ein dem EU-Luftrecht angeschlossener Staat ist und es kein bisher gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis aus dem vorherigen Registerstaat gibt und keine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) vorhanden ist:
- EASA-Formblatt 15a oder 15b (ARC)
Unterlagen, die für fabrikneue Luftfahrzeuge mit EASA-Kennblatt mit der Herkunft aus einem Drittstaat erforderlich sind:
- Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der EASA zugelassenen Konstruktion entspricht (zum Beispiel C of A for Export)
Unterlagen, die für ein gebrauchtes Luftfahrzeug mit EASA-Kennblatt mit der Herkunft aus einem Drittstaat erforderlich sind:
- Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Überführung
- Frühere Aufzeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Abschnitt H Absatz 21.A.174 (b) (3)
Unterlagen, die für Luftfahrzeuge nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 mit Herkunft aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat erforderlich sind:
- Lufttüchtigkeitszeugnis für den Export (CoAE)
Unterlagen, die für Luftfahrzeuge mit EASA-Kennblatt erforderlich sind:
- Deckblatt des Flughandbuches gemäß Kennblatt
- Wägebericht, gegebenenfalls Ladeplan
Unterlagen, die bei Haltergemeinschaften oder bei Halterinnen und Haltern erforderlich sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht die Halterin beziehungsweise der Halter ist oder der Antrag in Vertretung für den Eigentümerin oder den Eigentümer gestellt wird:
- Erklärung der Halterin oder des Halters beziehungsweiser der Halterinnen und Halter zum Datenschutz
Unterlagen, die im Original von der Versicherung der Halterin oder des Halters dem Versicherungsbroker an das LBA weitergeleitet werden müssen:
- Versicherungsbestätigung nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Unterlagen, die erforderlich sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und der Antrag in Vertretung gestellt wird:
- Erklärung für Drittstaaten-Eigentümerinnen und -Eigentümer
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 64 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 9 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 19a Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Annex I (Teil 21), Hauptabschnitt A, Abschnitt H, I und Hauptabschnitt B, Abschnitt H, I
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Annex I (Teil M), Hauptabschnitt A, Abschnitt I und Hauptabschnitt B, Abschnitt I
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie noch über kein Kennzeichen für Ihr Luftfahrzeug verfügen, können Sie eine Kennzeichenvormerkung beantragen.
Im Rahmen der Verkehrszulassung haben Sie die Möglichkeit, einen Notsender (ELT) zu beantragen.
Im Rahmen der Verkehrszulassung sind Sie dazu verpflichtet, die Zuteilung eines Sekundärradar-Codes (SSR-Mode-Code) zu beantragen.
Im Rahmen der Verkehrszulassung haben Sie die Möglichkeit, ein Lärmschutzzeugnis zu beantragen.