Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verstößt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verständigungsverfahren beantragen. Verständigungsverfahren haben das Ziel

  • das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Besteuerung zu schützen und
  • eine einem DBA nicht entsprechende Besteuerung (zum Beispiel eine Doppelbesteuerung) zu vermeiden.

Die rechtliche Grundlage für ein Verständigungsverfahren ist in den jeweiligen DBA zu finden.

Ein DBA ist ein Abkommen zwischen 2 Staaten, welches die Zuordnung des Besteuerungsrechts für grenzüberschreitend erzielte Einkünfte regelt (zum Beispiel bei Wohnsitz in einem Staat und Quelle der Einkünfte in dem anderen Staat).

Deutschland hat DBA mit über 90 Staaten weltweit abgeschlossen. Die meisten dieser DBA folgen dem international verbreiteten OECD-Musterabkommen. Im OECD-Musterabkommen finden Sie die Regelungen über die Verständigungsverfahren.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für solche Verständigungsverfahren zuständige Behörde.

Wenn Sie in Deutschland ansässig sind, können Sie den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens formlos schriftlich beim BZSt stellen.

Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie den Antrag auf ein Verständigungsverfahren in der Regel bei der zuständigen Behörde Ihres Staats stellen.

Das Verständigungsverfahren nach den DBA wird nur eingeleitet, wenn Ihr Anliegen

  • zulässig und begründet ist und
  • die Besteuerung in Deutschland allein nicht korrigiert werden kann.

Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche zwischen den 2 Staaten, zwischen denen ein DBA besteht, geklärt beziehungsweise abgegrenzt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten.
Sie sind als Antragsteller selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.

Neuere DBA enthalten darüber hinaus häufig Regelungen, nach denen zur Lösung des Konflikts ein Schiedsverfahren vorgeschrieben ist, wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer Verständigung kommen (zum Beispiel DBA mit Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, USA). In diesem Fall wird die Streitfrage dann einem Gremium aus unabhängigen Schiedspersonen zur Entscheidung vorgelegt. Einzelheiten sind in den Abkommen unterschiedlich geregelt.

Hinweis
Bei Streitfragen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über Vereinbarungen zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) einreichen.


Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.

Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.


Die Dauer von Verständigungsverfahren kann sehr unterschiedlich sein und hängt von einer Reihe von Faktoren ab. An den Verfahren sind mehrere Stellen im In- und Ausland beteiligt. Die Verfahrensdauern können je nach den Umständen des Einzelfalls bei wenigen Monaten liegen, aber auch über mehrere Jahre gehen.


Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich stellen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zusammen. Schicken Sie den unterschriebenen, formlosen Antrag per Post an
    • das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
  • Nach Eingang des Antrags prüft das BZSt zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind. Wenn 
    • Ihr Antrag zulässig und begründet ist und
    • in Deutschland nicht gelöst werden kann,
    wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.
  • Als Antragsteller sind Sie selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie bekommen aber regelmäßig Informationen über den Stand und Fortgang des Verfahrens.
  • Sobald eine Verständigungslösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten Staat vorliegt, bekommen Sie per Post eine Mitteilung darüber.
  • Die Verständigungslösung wird verbindlich und umgesetzt, wenn Sie ihr
    • schriftlich zustimmen,
    • auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten und
    • laufende Rechtsmittel zurücknehmen.

Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können stellen:

  • Privatpersonen oder Unternehmen, die der Auffassung sind, dass deren Besteuerung
    • in Deutschland oder
    • im Ausland gegen ein DBA verstößt und
    • deren Einkünfte in Deutschland und
    • im Ausland besteuert werden
      • sodass eine doppelte Besteuerung droht.

Hinweis
Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde Ihres Staats stellen.


Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen:

  • Name, Anschrift (Sitz), Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der von der Besteuerung betroffenen Person (abkommensberechtigte Person)
  • detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen
  • Angaben zu den vom Antrag betroffenen Besteuerungszeiträumen
  • Kopien der Steuerbescheide, des Betriebsprüfungsberichts oder vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben sowie weiterer bedeutsamer Dokumente
    • zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer
  • detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen im In- und Ausland
  • in Fällen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und bei Betriebsstätten die Angaben und Unterlagen, die auch für einen Antrag nach EU-Schiedskonvention vorgelegt werden müssen
  • eine Darlegung seitens der abkommensberechtigten Person, inwiefern nach ihrer Auffassung die Besteuerung im In- oder Ausland nicht dem Abkommen entspricht

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

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