Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben. Diese müssen Sie beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen.

Die Ausschüsse erteilen die Zulassungen unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der Bedarfsplanung.

Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie können eine Zulassung im Umfang eines vollen, drei Viertel oder halben Versorgungsauftrags beantragen.

Hinweis: In Gebieten, in denen es laut Bedarfsplanung eine Überversorgung gibt, sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Dort müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen rechnen.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben. Diese müssen Sie beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen.

Die Ausschüsse erteilen die Zulassungen unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der Bedarfsplanung.

Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie können eine Zulassung im Umfang eines vollen, drei Viertel oder halben Versorgungsauftrags beantragen.

Hinweis: In Gebieten, in denen es laut Bedarfsplanung eine Überversorgung gibt, sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Dort müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen rechnen.


  • Für den Antrag auf Zulassung: 100,00 Euro
  • Bestandskraftgebühr (nach unanfechtbar gewordener Zulassung): 400,00 Euro

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Für den Antrag auf Zulassung: 100,00 Euro
  • Bestandskraftgebühr (nach unanfechtbar gewordener Zulassung): 400,00 Euro

Sie müssen die vertragsärztliche Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt aufnehmen.

Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt für die Praxisaufnahme festsetzen.

Ausnahme: Wenn Sie eine Zulassung für einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich bekommen, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, müssen Sie die vertragsärztliche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen, da die Zulassung ansonsten erlischt.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Sie müssen die vertragsärztliche Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt aufnehmen.

Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt für die Praxisaufnahme festsetzen.

Ausnahme: Wenn Sie eine Zulassung für einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich bekommen, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, müssen Sie die vertragsärztliche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen, da die Zulassung ansonsten erlischt.


Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschusses für Ärztinnen und Ärzte beantragen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • für welchen Vertragsarztsitz die Zulassung beantragt wird
  • unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird

Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen.

Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen den Beschluss kann von allen Verfahrensbeteiligten (z. B. Kassenärztliche Vereinigung, Landesverbände der Krankenkassen) Widerspruch erhoben werden.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschusses für Ärztinnen und Ärzte beantragen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • für welchen Vertragsarztsitz die Zulassung beantragt wird
  • unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird

Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen.

Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen den Beschluss kann von allen Verfahrensbeteiligten (z. B. Kassenärztliche Vereinigung, Landesverbände der Krankenkassen) Widerspruch erhoben werden.


Voraussetzungen für die Zulassung sind:

  • Sie sind im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung als Arzt oder Ärztin beziehungsweise als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin eingetragen.
  • Sie stehen trotz eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten den Versicherten in dem mit Ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrag entsprechenden zeitlichen Umfang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung.
  • Sie üben keine ärztliche Tätigkeit aus, die ihrem Wesen nach nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin vereinbar ist.
  • Sie sind nicht nur vorübergehend unfähig die vertragsärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Gründen ordnungsgemäß auszuüben.

Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten.
 

Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens 3 Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege, sofern Sie den Versicherten im Umfang Ihres genehmigten Versorgungsauftrages persönlich zur Verfügung stehen.


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Voraussetzungen für die Zulassung sind:

  • Sie sind im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung als Arzt oder Ärztin beziehungsweise als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin eingetragen.
  • Sie stehen trotz eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten den Versicherten in dem mit Ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrag entsprechenden zeitlichen Umfang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung.
  • Sie üben keine ärztliche Tätigkeit aus, die ihrem Wesen nach nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin vereinbar ist.
  • Sie sind nicht nur vorübergehend unfähig die vertragsärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Gründen ordnungsgemäß auszuüben.

Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten.
 

Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens 3 Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege, sofern Sie den Versicherten im Umfang Ihres genehmigten Versorgungsauftrages persönlich zur Verfügung stehen.


  • Auszug aus dem Arztregister mit folgenden Daten:
    • Datum der Approbation
    • Datum der Eintragung ins Arztregister
    • Datum der Anerkennung des Rechts zum Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis der Belegart O bzw. erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz
  • Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
  • Erklärung darüber, ob Sie
    • drogen- oder alkoholabhängig sind oder
    • innerhalb der letzten 5 Jahre drogen- oder alkoholabhängig gewesen sind oder
    • sich innerhalb der letzten 5 Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
    • dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
    • Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren
       (mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung)

Die Dokumente müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Abschriften vorlegen.
 

Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Auszug aus dem Arztregister mit folgenden Daten:
    • Datum der Approbation
    • Datum der Eintragung ins Arztregister
    • Datum der Anerkennung des Rechts zum Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis der Belegart O bzw. erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz
  • Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
  • Erklärung darüber, ob Sie
    • drogen- oder alkoholabhängig sind oder
    • innerhalb der letzten 5 Jahre drogen- oder alkoholabhängig gewesen sind oder
    • sich innerhalb der letzten 5 Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
    • dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
    • Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren
       (mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung)

Die Dokumente müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Abschriften vorlegen.
 

Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.