Dienstleistung
Verwendungsnachweise der Zuwendung für Träger zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung einreichen
Das Ziel der Zuwendung ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung vorhalten. Wenn Sie als Träger dieses Ziel dadurch unterstützen, dass Sie Fachkräfte der psychosozialen Prozessbegleitung beschäftigen, können Sie für die entstehenden Personalkosten beim Land Fördermittel beantragen.
Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 6 Monate
Verfahrensablauf
Die Prüfung der Verwendung von Förderungen für Träger zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung können Sie online oder schriftlich beantragen. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.
- Sie stellen einen Antrag auf Verwendungsnachweisprüfung für Zuwendungen für Träger zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung
- Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) prüft Ihren Antrag und genehmigt diesen oder lehnt ihn ab.
- Bei unzureichendem Nachweis der Verwendung kann eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen erfolgen.
Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) zur Verfügung stellt.
Ansprechpunkt
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
erforderliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug
- Vollmacht des Projektträgers
- Sachbericht in Form des Finanzplanes
- Zahlenmäßiger Nachweis der verwendeten Zuwendungen
- ggf. Belege (nicht bei einfachem Verwendungsnachweis)
- ggf. Ergebnis einer Vorprüfung durch Prüfungseinrichtungen
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.