Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.


Sie müssen keine gesetzlichen Fristen beachten.


Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Wenn Sie den Approbationsverzicht schriftlich erklärt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.


Die Zuständigkeit liegt bei der Apothekerkammer Niedersachsen

- Landesprüfungsamt -

30163 Hannover


Es gibt keine Voraussetzungen für diese Verwaltungsleistung.


Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Schriftliche Verzichtserklärung


Sie reichen Ihre schriftliche Verzichtserklärung bei der zuständigen Stelle ein.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Apotheker, Apothekerin, Verzicht auf Approbation