Dienstleistung
Vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Anzeige
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des tierärztlichen Berufes für Tierärzte/Tierärztinnen aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage zu §§1ff. der Kostensatzung der zuständigen Stelle entsprechend Nr. 7.5 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Stelle erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.