Dienstleistung
Waffenherstellungserlaubnis beantragen
Für die gewerbsmäßige oder selbstständige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin beziehungsweise der verantwortliche Geschäftsführer oder die persönlich haftende Gesellschafterin beziehungsweise der Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 109.1.16 an.
-
Gebühr: 65,00 EUR - 3.730,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis schriftlich beantragen. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde eingereicht werden.
Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit eine Stellvertretung benötigen, so müssen Sie für diese Person eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers sowie des vorgesehenen Stellvertreters ist in der Regel erforderlich.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis schriftlich beantragen. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde eingereicht werden.
Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit eine Stellvertretung benötigen, so müssen Sie für diese Person eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers sowie des vorgesehenen Stellvertreters ist in der Regel erforderlich.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
-
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. -
Sie besitzen die persönliche Eignung.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. -
Sie besitzen die erforderliche Fachkunde.
Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie durch eine Prüfung erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen. - Sie weisen das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nach.
- Sie möchten die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
-
Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
-
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. -
Sie besitzen die persönliche Eignung.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. -
Sie besitzen die erforderliche Fachkunde.
Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie durch eine Prüfung erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen. - Sie weisen das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nach.
- Sie möchten die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
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Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten)
- Gewerbeanmeldung
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
- Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- Nachweis über Bedürfnis für die Erteilung der Waffenerlaubnis
- Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten
§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
§ 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten)
- Gewerbeanmeldung
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
- Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- Nachweis über Bedürfnis für die Erteilung der Waffenerlaubnis
- Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten
§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
§ 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
Rechtsbehelf
Bitte informieren sie sich zu Rechtsbehelfen bei der zuständigen Stelle.
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Bitte informieren sie sich zu Rechtsbehelfen bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmacherinnen und Buchmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
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Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmacherinnen und Buchmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.