Der Betrieb einer Weiterbildungsstätte für Heilberufe in der Pflege ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.


Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle entsprechend Nr. 14 an.


Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der Pflegekammer.


  1. Die jeweilige Weiterbildung wird hauptberuflich von einer Person geleitet, die
    1. berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder
    2. über eine andere geeignete fachliche Qualifikation verfügt, und
    3. über eine pädagogische Qualifikation verfügt.
  2. Die Weiterbildungsstätte verfügt über Lehrkräfte in ausreichender Zahl
  3. Die Weiterbildungsstätte verfügt über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderli­chen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel.
  4. Die Weiterbildungsstätte weisst die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nach, die für die Praktika
    1. zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
    2. die Anleitung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sicherstellen.

  1. Leiter der Weiterbildung
    1. Nachweis der Berechtgung des Führens der zur Weiterbildung gehörenden Weiterbildungsbezeichnung
    2. Nachweis der fachlichen Qualifikation
    3. Nachweis der pädagogischen Qualifikation
  2. Nachweis der ausreichenden Zahl von Lehrkräften
  3. Nachweis der erforderlichen Räume und sontsitge erforderlichen Sachmittel
  4. Nachweis einer ausreichenden Anzahlt von Einrichtungen mit denen für Praktika zusammengearbeitet wird