Dienstleistung
Werkstattkarte: Ausstellung
Für den Einbau und die Kalibrierung digitaler Kontrollgeräte wird eine Werkstattkarte benötigt.
Dabei sind folgende Angaben nach § 7 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) zu erbringen:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen
- Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Muttersprache der Fachkraft
Informationen auf den Internetseiten der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung; Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
- Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 StVZO
- Nachweis über das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Fachkraft
§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Werkstattkarte ist 1 Jahre gültig und kann frühestens 1 Monat vor Ablauf neu beantragt werden.
Anträge / Formulare
Antragsberechtigt sind:
- die nach § 57 b StVZO anerkannten und beauftragten Werkstätten
- Hersteller von Kontrollgeräten
- Fahrzeughersteller
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung