Für eine Adoption sind grundsätzlich die Einwilligungen der Mutter, des Vaters und des Kindes erforderlich. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es um eine Adoption durch eine neue Familie (Fremd-Adoption) oder durch einen Stiefelternteil (Stiefkind-Adoption) geht.

Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person (bzw. können nur die Personen) die es gesetzlich vertritt (bzw. vertreten) die Einwilligung erteilen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Es braucht dann allerdings die Zustimmung der es gesetzlich vertretenden Person(en).

Solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist seine Einwilligung zu seiner Adoption widerrufen. Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.

Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss „öffentlich beurkundet“ werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.


Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.

Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.


Es sind keine Fristen zu beachten.


Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.


  • Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle, die die Urkunde aufnehmen soll, ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
  • Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
  • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
  • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.

Der Widerruf der Einwilligung kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.


Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.

Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.


Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden, damit klar ist, dass das Kind das adoptiert werden soll und nicht jemand anderes die Einwilligung widerruft. Ein Kind, das 16 Jahre oder älter ist, kann hierfür den Personalausweis vorlegen. Ein Kind das jünger ist, sollte mit der Stelle bei der die Urkunde aufgenommen werden soll, klären, wie es seine Identität belegen kann.


Keine

Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.


Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.


Einwilligung, Widerruf der Einwilligung, Adoption, Widerrufserklärung