Wenn Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Sprossen in den Verkehr bringen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eine Zulassung.

Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließend) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:

  • Fleischverarbeitung:
    • Schlachtbetriebe
    • Zerlegungsbetriebe
    • Betrieb, der Hackfleisch /Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse herstellt
    • Separatorenfleischhersteller
    • Fleischverarbeitungsbetriebe
    • Wildverarbeitungsbetriebe
  • Lebende Muscheln:
    • Versandzentren
    • Reinigungszentren
  • Fischereierzugnisse:
    • Gefrier- und Fabrikschiffe
    • Krabbenkutter
    • Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen
  • Milch- und Milcherzeugnisse:
    • Betriebe, die aus Rohmilch wärmebehandelte Milch sowie Milcherzeugnisse herstellen
    • Betriebe, die Milcherzeugnisse aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen herstellen (zum Beispiel Butter aus pasteurisierter Sahne, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver)
    • Milchsammelstellen
  • Eiprodukte
    • Eivorbehandlungsbetriebe
    • Eiaufschlagbetriebe
    • Eiverarbeitungsbetrieb
    • Eikochbetriebe
    • Eierpackstellen
  • Froschschenkel und Schnecken
    • Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/ oder verarbeiten
  • Ausgelassene tierische Fette und Grieben
    • Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten
  • Magen und Blasen
    • Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen behandeln
  • Gelatine
    • Betriebe, die Speisegelatine herstellen
  • Kollagen
    • Betriebe, die Kollagen herstellen
  • Sprossen
    • Betriebe, die Sprossen erzeugen
  • Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern
  • Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben
  • Betriebe, in denen die genannten Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt

Wenn Sie in Ihrem Betrieb lediglich Primärproduktion betreiben, Transporttätigkeiten durchführen, Erzeugnisse (deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf) lagern oder bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen, benötigen Sie KEINE Zulassung als Lebensmittelbetrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie unter den  Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit (maximal ein Drittel der Herstellungsmenge wird an andere Einzelhändler abgegeben) auf lokaler Ebene (Umkreis ≤ 100 km) darstellt.


Für das Zulassungsverfahren und die erforderlichen Zulassungskontrollen im Betrieb werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Zusätzlich werden Auslagen für die An- und Abfahrt (Kilometerpauschale) erhoben.


Gebühren für das Zulassungsverfahren (nach Zeitaufwand)
Gebühr: EUR 200,00 - 4.000,00
Gebühren für die Zulassungskontrolle(n) (nach Zeitaufwand und Betriebsgröße)
Gebühr: EUR 200,00 - 5.000,00
Gebühr für An- und Abfahrt (maximal) Auslagen nach § 13 NVwKostG (Kilometerpauschale): 0,30 Euro pro Kilometer, aber maximal 72 Euro
Gebühr: EUR 0,30 - 72,00

Sie benötigen die Zulassung als Lebensmittelbetrieb vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Erst nach Erhalt dürfen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.


Die Eingangsbestätigung erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt in der Regel nach Rücksprache mit dem Antragsteller kurzfristig die Zulassungskontrolle.


Um das Zulassungsverfahren einzuleiten, füllen Sie bitte den entsprechenden Online-Antrag aus. Wenn Sie den Antrag abgeschickt haben und alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, erfolgt eine Betriebskontrolle durch die Veterinärmediziner des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Zusammenarbeit mit Vertretern der kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter. Die Zulassung wird gegebenenfalls direkt im Rahmen der Zulassungskontrolle zunächst mündlich erteilt.

Werden in dem vom LAVES kontrollierten Betrieb Mängel vorgefunden, erfolgt keine Zulassung oder es wird eine befristete Zulassung für drei Monate erteilt. Im Anschluss erfolgt eine weitere Kontrolle.

Werden noch Mängel vorgefunden, erfolgt gegebenenfalls letztmalig eine auf drei Monate befristete Zulassung.

Nach einer weiteren Betriebskontrolle wird der Antrag entweder abgelehnt (Mängel sind weiter vorhanden) oder ein unbefristeter Zulassungsbescheid erstellt.


  • Anmeldung des Gewerbes
  • Ggf. erforderliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Registrierung als Lebensmittelbetrieb  bei Ihrem zuständigen Veterinäramt im Landkreis/kreisfreie Stadt

  • Betriebsspiegel (jeweils A + B)
  • Bestätigung der Gewerbeanmeldung
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Aktueller Grundrissplan Ihrer Betriebstätte unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten. Dabei eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte), zum Beispiel mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen oder Tore
  • Maschinenaufstellungsplan sowie Wegeführung des Personals und Beschreibung des Produktionsflusses (Integration in den Grundrissplan ist hier möglich)
  • Stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten

Formulare vorhanden: Ja (Betriebsspiegel)

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


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