Wenn Sie in Ihrem Betrieb Eier sortieren, verpacken und Verpackungen kennzeichnen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Packstelle.

Eine Packstelle ist ein Betrieb, in dem Eier nach Güte- und Gewichtsklasse sortiert, verpackt und die Verpackungen gekennzeichnet werden.

Sie erhalten die Zulassung nur, wenn Sie die unter „Voraussetzungen“ genannten Vorgaben erfüllen. Mit der Zulassung erhalten Sie auch eine Packstellen-Kennnummer.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Eier sortieren, verpacken und Verpackungen kennzeichnen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Packstelle.


Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgegeben haben, wird dieser auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Im Anschluss erfolgt eine Betriebskontrolle. Sollten dabei keine Beanstandungen festgestellt werden, erhalten Sie im Anschluss die Zulassung zur Aufnahme Ihrer Tätigkeit.


Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 43 - Marktüberwachung.


Wenn Sie Eier verpacken möchten, benötigen Sie die folgenden technischen Anlagen, um die ordnungsgemäße Behandlung sicherzustellen:

  • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;
  • ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
  • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
  • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
  • Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

-    Antragsformular für Packstellen
-    Lageplan mit den zur Packstelle gehörenden Gebäuden
-    Grundrissplan mit den zur Packstelle gehörenden Räumen
-    Aktueller Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung für die Betriebsstätte


Antragsformular für Packstellen - LAVES

Zulassung ohne hygienerechtliche Zulassung
Gebühr: EUR 35,00
Zulassung mit hygienerechtlicher Zulassung
Gebühr: EUR 35,00 - 2.500,00

Sie benötigen die Zulassung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Erst nach Erhalt dürfen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.


Maximal 3 Monate
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Gegen den Zulassungs-, Ablehnungs- oder Gebührenbescheid können Sie bei Ihrem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.


Im Regelfall benötigen Sie auch eine hygienerechtliche Zulassung für Ihre Packstelle.


- Weitere Informationen auf der Website des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


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