Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung I oder II werden von der zuständigen Stelle Ersatzunterlagen ausgestellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!


Die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist gebührenpflichtig.


Die Ausstellung und Aushändigung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nach Ablauf der Aufbietungsfrist, in der Regel ca. 6 Wochen nach Antragstellung.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.


Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein):

  • Zulassungsbescheinigung II oder alter Fahrzeugbrief
  • eidesstattliche Erklärung über den Verlust
  • gültiger Bericht der Hauptuntersuchung (HU)
  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
    • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
  • eine Vollmacht, wenn eine beauftragte Person die Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt
    • die bevollmächtigte Peron muss sich ausweisen

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):

  • Zulassungsbescheinigung I oder alter Fahrzeugschein
  • eidesstattliche Erklärung über den Verlust
  • Wurde die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht an die Halterin/den Halter persönlich ausgehändigt, wird noch eine Bescheinigung der bevollmächtigten Person (z.B. Autohaus) benötigt, dass die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief inzwischen an die Halterin/den Halter ausgehändigt wurde.
  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
    • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
  • Die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.

Handelt es sich um einen Diebstahl, ist der Polizei eine Bescheinigung über die Anzeigenerstattung vorzulegen.  


Bei Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Die eingetragene Halterin/der eingetragene Halter muss persönlich bei der zuständigen Stelle vorsprechen, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.


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