Sie beabsichtigen die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler bei der die Tätigkeit zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv pro Kalenderjahr führen kann?

In diesem Fall müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde spätestens schriftlich anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Röntgeneinrichtung betrieben werden, sofern dies nicht untersagt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.


Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro. 


  • Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.
  • Abschließend schickt Ihnen die zuständige Behörde einen Kostenbescheid zu.

Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn

1. eine der Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben.


  • Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
  • Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
  • Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Die Rechtshilfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen. 


mit fremdem Störstrahler, Strahlenschutz, mit fremder Röntgeneinrichtung, Beschäftigte Person, Anzeigebedürftige Beschäftigung, Beschäftigung