Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist.

Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.

Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.



Gebühr: kostenfrei

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.


Amtliche Konsequenz, Ungewollte Freisetzung, Veranlasste Maßnahmen, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel, Technische Mängel, Staatsanwaltschaft, Meldung, Polizei, Verletzung, Schäden, Personenschaden, Anlagensicherheit, Unfall, Betriebliche Konsequenz, Tod, Rechtsgrundlage, Brand, Krankheit, Krankheits- und Todesfälle, Unfallmeldung, Explosion, Betriebsstörung, Gefahrstoffe, Gesundheitsschädigung