Mit der Genehmigung dürfen Sie eine teleradiologische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentliche Änderungen daran vornehmen.

Wesentliche Änderungen an einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Die Behörde prüft zuvor, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Änderungen im Personal der Strahlenschutzbeauftragten müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden. Spricht nichts gegen die Inbetriebnahme oder Änderung, erhalten Sie die Genehmigung.

Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, wenn Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz frühzeitig einbinden.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.


Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 1500 bis 2000 Euro. 


Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie an die zuständige Behörde.

Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Nach Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

Abschließend wird Ihnen einen Kostenbescheid der zuständigen Behörde übersendet.


  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
  • Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
  • Sie müssen über ausreichend Ausrüstung und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik verfügen.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der genannten Voraussetzungen

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist,

4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vorliegt, das

a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet,

b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,

c)eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen gewährleistet


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Klage vor dem Verwaltungsgericht


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


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