Dienstleistung
Praktikum für ausländische Studierende oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen bestätigt bekommen
Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen, die Staatsbürgerinnen oder -bürger eines EU-Staats, von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind, benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt bei EU-geförderten Programmen, wie zum Beispiel LEONARDO, SOKRATES, TACIS oder ERASMUS auch für Staatsangehörige anderer Länder.
Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:
Sie benötigen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie ausländischen Studierenden beziehungsweise Absolventinnen oder Absolventen einer Hochschule ein Praktikum in Ihrem Betrieb anbieten.
Wenn Sie mehrere Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen gleichzeitig im Rahmen eines Praktikums beschäftigen wollen, müssen Sie für jede Praktikantin beziehungsweise jeden Praktikanten einen eigenen Antrag stellen.
Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.
Verfahrensablauf
Um die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit für ein studienfachbezogenes Praktikum in Ihrem Praktikumsbetrieb einzuholen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Laden Sie das Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken" und das Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken" von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter.
- Füllen Sie die Dokumente vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
- Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung prüft Ihre Unterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen ihr Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums).
Bei Praktika über Austauschorganisationen übersendet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung die vereinbarten Antragsunterlagen.
Alternativ können Sie die Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:
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Laden Sie die folgenden Formulare und Nachweise im Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit hoch:
- Vordruck "Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken"
- Vordruck "Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung"
- Vordruck "Praktikumsplan", der verdeutlicht, welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während des Praktikums vermittelt werden
- Immatrikulationsbescheinigung
- Kopie des Reisepasses der Praktikantin oder des Praktikanten
- Vordruck "Einverständniserklärung" zur elektronischen Verarbeitung der Daten
- Ausdruck aus dem Informationsportal "anabin", der den Status der ausländischen Hochschule bescheinigt
- Vollmacht, wenn der Antrag über Dritte wie zum Beispiel Relocation-Unternehmen eingereicht wird
- Bei Pflichtpraktikum zusätzlich: Nachweis, dass die ausländische Schul- oder Studienordnung ein solches Praktikum vorsieht und das Praktikum im Ausland als Pflichtpraktikum anerkannt wird
- Ihre Unterlagen werden anschließend an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung übermittelt.
- Diese prüft Ihre Unterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen ihr Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums).
Die Bestätigung erhalten Sie postalisch.
Ansprechpunkt
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:
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Damit die Bundesagentur für Arbeit die Praktika in Praktikumsbetrieben bestätigen kann, muss
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die Studentin beziehungsweise der Student
- an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sein und
- mindestens 4 Fachsemester abgeleistet haben
- das Praktikum Praxiswissen vermitteln, das zu dem Studienfach passt und die Studieninhalte sinnvoll ergänzt
- gewährleistet sein, dass die ausländischen Praktikantinnen und Praktikanten die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie die inländischen Praktikantinnen und Praktikanten auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz
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die Studentin beziehungsweise der Student
Bei Praktika über Austauschorganisationen:
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Damit Ihnen die Bundesagentur für Arbeit ein Praktikum bestätigen kann,
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muss die Austausch-Organisation anerkannt sein, das bedeutet:
- es handelt sich um eine gemeinnützige Organisation,
- die Tätigkeit der Organisation richtet sich überwiegend auf den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten während oder nach dem Studium und
- der Austausch-Organisation liegt das Anerkennungsschreiben der Bundesagentur für Arbeit vor
- Austauschorganisation ist eine Organisation, die auf die internationale Vermittlung von studentischen Praktika gerichtet ist, wobei die Vermittlungstätigkeit nicht nur auf die Gewinnung ausländischer Studenten für inländische Praktika gerichtet sein darf, sondern auch die Vermittlung deutscher Studierender für ausländische Praktika beinhalten muss.
- muss der Austausch grundsätzlich gegenseitig sein, das bedeutet, das Programm muss so ausgelegt sein, dass sowohl Praktikantinnen und Praktikanten vom Ausland nach Deutschland kommen als auch von Deutschland ins Ausland gehen,
- falls es sich nicht um Studierende handelt, darf der Hochschulabschluss von Hochschulabsolventinnen und -absolventen nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
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muss die Austausch-Organisation anerkannt sein, das bedeutet:
erforderliche Unterlagen
Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:
- Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken"
- Vordruck "Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung"
- Vordruck "Praktikumsplan", der verdeutlicht, welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während des Praktikums vermittelt werden
- Kopie des Reisepasses der Praktikantin oder des Praktikanten
- Vordruck "Einverständniserklärung“
- Ausdruck aus dem Informationsportal "anabin", der den Status der ausländischen Hochschule bescheinigt
- Immatrikulationsbescheinigung in Kopie
- Vollmacht, wenn der Antrag über Dritte wie zum Beispiel Relocation-Unternehmen eingereicht wird
- Bei Pflichtpraktikum zusätzlich: Nachweis, dass die ausländische Schul- oder Studienordnung ein solches Praktikum vorsieht und das Praktikum im Ausland als Pflichtpraktikum anerkannt wird
Bei Praktika zu Weiterbildungszwecken für Austauschorganisationen:
- Vordruck "Einvernehmen für Austauschorganisationen"
- Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken"
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsbehelf
Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für das Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums), da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.
Weiterführende Informationen
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zu studienfachbezogenen Praktika für ausländische Studierende
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland
Informationsportal "anabin" der Kultusministerkonferenz zu ausländischen Bildungsabschlüssen
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz und zur Beschäftigungsverordnung