Genesenennachweis beantragen, herunterladen und bei Bedarf ausdrucken

 

Wenn Sie eine Corona-Infektion durchlebt haben und Ihnen hierfür ein positiver PCR-Test, können Sie über das Portal

https://dienste.landkreis-cuxhaven.de/coronaportal/

einen Genesenennachweis beantragen. Sobald Ihr Antrag geprüft und genehmigt wurde, erhalten Sie eine E-Mail und können mit Ihren zuvor generierten Zugangsdaten den Nachweis herunterladen und auch bei Bedarf ausdrucken.

 

Die Genesenennachweise werden aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgestellt. Gemäß § 2 Nr. 4 der SchAusnahmV in Verbindung mit § 22a Abs. 2 IfSG ist eine genesene Person eine Person, deren vorherige Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde und mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die Zählung der 28 Tage Karenzzeit und die 90 Tage Gültigkeit werden jeweils ab dem PCR-Testdatum berechnet, sodass sich effektiv ein Genesenenzeitraum von 2 Monaten ergibt.

 

Sofern kein positives PCR-Testergebnis vorliegt, kann kein Genesenen-Nachweis ausgestellt werden. Die Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder Antikörpertests reicht nach den Bestimmungen der SchAusnahmV und des IfSG nicht aus, um als genesene Person zu gelten.

 

Personen, die bereits vor oder nach ihrer Corona-Infektion eine Impfung erhalten haben, sollen weiterhin das bereits ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU und den Testnachweis über die positive PCR-Testung als Nachweis für den Impfstatus nutzen.

Ein Genesenen- oder Impfzertifikat mit QR Code erhalten Sie in Apotheken, da hierfür eine spezielle Software nötig ist. Legen Sie dort den vom Landkreis ausgestellten Genesenennachweis und / oder den positiven PCR-Test vor. Wenn Sie den QR Code des Genesenen- oder Impfzertifikats scannen, kann der Genesenen- und Impfstatus in der App nachgewiesen werden.

 

Aufgrund des hohen Fallaufkommens kann die Bearbeitung der Anträge einige Tage in Anspruch nehmen. Das Gesundheitsamt bittet um Verständnis und auch darum von telefonischen Nachfragen abzusehen.

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