Antrag auf Grabmalgenehmigung

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Herr Moritz Schlarmann

Leistungsbeschreibung

Für die Aufstellung eines Grabmales auf dem Friedhof Neuenwalde ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Stadt Damme erforderlich.

Rechtsgrundlage

Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Stadt Damme 

 

§ 19 Allgemeine Vorschriften

 

(1) Aus Verkehrssicherheitsgründen haben stehende Grabmale eine Mindeststärke von 10 cm und eine maximale Höhe von 150 cm. Ansonsten unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

 

(2) Grabplatten dürfen maximal 1/3 der Gesamtfläche der Grabstelle bedecken. Diese Regelung gilt nicht für Urnengräber.

 

§ 20 Zustimmungserfordernis

 

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Damme errichtet oder verändert werden. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals einzuholen. Der Antrag auf Zustimmung ist unter Verwendung des Vordruckes der Stadt zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist ein Grundriss und eine Seitenansicht im Maßstab 1:10. Die Maße und das Material des Grabmals, die Schrift und die Anordnung der Schrift, die Ornamente und Symbole sind anzugeben. In besonderen Fällen kann das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.

 

(3) Für bauliche Anlagen, die keine Grabmale sind, gelten die Vorschriften analog.

 

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmung errichtet oder verändert worden ist.