Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (Wanderlager)

Zum Formular
Ansprechpartner
Herr Christopher Vismann
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Servicezeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Telefon
0800 818-8100

Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Adresse
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 8981037
Telefon
04441 8982601

Adresse
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Servicezeiten

Montag - Freitag

08.30 - 12.30 Uhr

Montag - Mittwoch

14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag

14.00 - 18.00 Uhr

oder nach Vereinbarung


Fax
05491 662-88
Telefon
05491 662-0

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.


Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr