Dienstleistung
Anzeige einer Geburt
Die Geburt eines Kindes muss bei dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Ort das Kind geboren wurde.
Wird das Kind in einem Krankenhaus geboren, erhält das Standesamt von dort innerhalb einer Woche eine schriftliche Geburtsanzeige. Aus dieser geht hervor, wann und wo das Kind geboren ist und wer die Eltern sind.
Wird das Kind zu Hause geboren, so stellt die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, eine Geburtsbescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung muss die Geburt, von einer Person die bei der Geburt anwesend war, beim Standesamt persönlich angezeigt werden. In den meisten Fällen übernimmt dies der Kindesvater.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Welche Gebühren fallen an?
Grundsätzlich entstehen Gebühren nur dann, wenn über die zweckgebundenen, gebührenfreien Urkunden (Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftshilfe), zusätzliche Geburtsurkunden für eigene Zwecke bestellt werden.
Eine Urkunde kostet 15 Euro, jede weitere Urkunde 7,50 Euro, sofern diese zeitgleich beantragt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.