Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden. 

 

Wenn die Person innerhalb einer Einrichtung (z.B: Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Hospiz oder sonstige Einrichtung) verstorben ist, so ist die Einrichtung auch anzeigepflichtig. 

 

Bei einem Sterbefall außerhalb einer Einrichtung ist die Person anzeigepflichtig, 

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

In der Regel wird diese Anzeigepflicht außerhalb einer Einrichtung von einem Bestatter erfüllt. 

Für die Beurkundung eines Sterbefalls beim Standesamt werden folgende Unterlagen benötigt: 

  • Geburtsurkunde des Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod
  • ggf. Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung

Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde fallen Gebühren in Höhe von 15,00 Euro an.

 

Für jede weitere Urkunde, die zeitgleich beantragt und ausgestellt wird, sind 7,50 Euro zu entrichten.

 

Urkunden für die Sozialversicherung und Rentenkasse sind gebührenfrei.


Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.


Personenstandsgesetz 

Personenstandsverordnung


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