Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist beim Standesamt des Wohnsitzes zu erklären. 

 

Sofern Sie also ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Stadt Dinklage haben, wenden Sie sich gerne an das Standesamt der Stadt Dinklage. 

Die Austrittserklärung muss persönlich beim Wohnsitzstandesamt abgegeben werden. Bitte bringen Sie hierfür einen Identitätsnachweis mit (z.B. Personalausweis). 

 

Nachdem die Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben worden ist, erfolgt eine automatisierte Datenübermittlung an das Einwohnermeldeamt der Stadt. Durch den monatlichen Datenabgleich zwischen Einwohnermeldeamt und Finanzamt wird auch der Arbeitgeber der austretenden Person automatisch über den Kirchenaustritt informiert. 

 

Ebenfalls wird durch das Standesamt eine Mitteilung an die entsprechende Religionsgemeinschaft versandt.

 

Die Austrittserklärung ist bei der Kirche ab sofort und beim Finanzamt ab dem nächsten 01. des Monats wirksam. 

 

 


  • vollendetes 14. Lebensjahr
  • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.

 

  • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
    • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Wohnsitzstandesamt.

 

 

 

 


Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

 

Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.


Für die Abgabe der Kirchenaustrittserklärung fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an. 

 

Diese können beim Standesamt der Stadt Dinklage in bar oder mit EC-Karte entrichtet werden. 


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