Hundehaltung An- und Abmeldung

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Hundesteuer An- und Abmeldung

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Ansprechpartner
Frau Ursula Rolfes

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.


Informationen zum Hunderegister Niedersachsen

Postfach
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
Servicezeiten Montag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 


Fax
04442 886-8500
Telefon
04442 886-0

Häufig gestellte Fragen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Lohne (Oldenburg)

Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

a)

für den ersten Hund

40,00 €

b)

für den zweiten Hund

60,00 €

c)

für jeden weiteren Hund

75,00 €

Die Steuer wird vierteljährlich oder auf Antrag jährlich fällig.

Für die Anmeldung im niedersächsischen Hunderegister wird eine Gebühr von 14,90 Eur fällig.

Eine Abmeldung ist gebührenfrei.



Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


  • Kommunale Satzung

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Lohne (Oldenburg)
Ortsrecht
Hundesteuersatzung
Paragraph : 2.1.16



Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur " Hundehaltung Abmeldung ".


Tierhaltung, gefährlicher Hund, Halten von Hunden, Hundeanmeldung, Hundeabmeldung