Dienstleistung
Kulturdenkmal: Veränderung/Abbruch - Genehmigung
Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
- zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
- umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
- in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (z.B. durch Werbeeinrichtungen),
- von seinem Standort entfernt werden.
Die Genehmigungspflicht betrifft auch
- das nicht nur vorübergehende Entfernen von Zubehör eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, das mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bildet sowie
- die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, welche das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen können.
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
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49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
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49375 Vechta
Servicezeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Fax
04441 898-1039
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Telefon
04441 898-0
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Telefon
04441 898-0
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Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.
Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.
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erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen