Dienstleistung
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.
Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.
Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
- Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
- Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Lohne (Oldenburg), Gemeindeteil Lohne
Auf dem Lohner Wochenmarkt – der immer donnerstag- und samstagvormittags rund um den Brunnen „EGOLohne“ abgehalten wird – pflegt man Traditionen und einen herzlichen Schnack. Hier riecht es nach frisch gebackenem Brot, deftigem Käse, frischem Fisch und Blumen. Doch ist der Wochenmarkt weit mehr als nur ein Nahversorger. Er ist ein Forum für Jung und Alt. Im Schatten der historischen Gründerzeitvilla „Haus Uptmoor“ auf der einen und der St.Gertruds-Kirche auf der anderen Seite treffen sich die Lohner zum Plausch, wählen aus dem reichhaltigen, vielfach regionalem und saisonalem Warenangebot, trinken ihren Kaffee. Und sprechen platt.
Öffnungszeiten
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr
Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr
Aktuelle Meldungen
21.03.2024
Feuerwehr probt erfolgreich Räumung des Wochenmarktes
Standort in der Innenstadt nach Übung bestätigt
06.03.2024
Wochenmarkt kann vorläufig auf dem Marktplatz bleiben
Kompromiss: Tradition und Sicherheit im Fokus
06.08.2020
Wildspezialitäten aus heimischem Wald
Achim Valentin erweitert das Angebot auf dem Markt
27.07.2020
Coffee-Bike macht ab sofort Halt auf dem Lohner Wochenmarkt
Wolfgang Möller bietet Kaffee- und Teespezialitäten
19.06.2020
Lohner Wochenmarkt bekommt einen Unverpackt-Laden
Heidrun Plümer ist die neue Beschickerin aus Barver
08.02.2020
An diesem Marktstand geht’s um die Wurst
Tiroler Bauernstandl verstärkt Lohner Samstags-Markt
14.01.2020
Neue Gemüsehändlerin auf dem Lohner Wochenmarkt
Sabrina Tatgenhorst hat nun samstags einen Stand
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
04442 886-8500
04442 886-0
Postfach 1353
49375 Vechta
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 8981037
04441 8982601
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.
Gebühr:
EUR 485,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Genehmigungsfiktion:
3 Monate
Verfahrensablauf
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
- Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
- geeigneter Veranstaltungsort
erforderliche Unterlagen
- Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
- Antrag auf Festsetzung
- Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
-
Führungszeugnis
"Belegart 0"
-
Gewerbezentralregisterauskunft
"Belegart 9"
-
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes
-
bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
-
bei juristische Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
Rechtsgrundlage(n)
§ 69 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
§ 67 Gewerbeordnung (GewO)
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Lohne (Oldenburg), Gemeindeteil Lohne
Ortsrecht
Hundesteuersatzung
Paragraph
: 2.1.16
Hinweise (Besonderheiten)
Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
- persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
- Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
- geeigneter Veranstaltungsort
- Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
- Antrag auf Festsetzung
- Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
- Führungszeugnis "Belegart 0"
- Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
- Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
-
bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
-
bei juristische Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
§ 69 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
§ 67 Gewerbeordnung (GewO)
Ortsrecht
Hundesteuersatzung
Paragraph : 2.1.16
Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.