Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder
  • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 

Dazu wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den in ihrem/seinem Betrieb Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen. 

 

§ 4 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Gesellschaftsvertrag
  • bei einem eingetragenen Unternehmen:
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • bei einer GmbH und Co. KG
  • Auszug für die GmbH und die KG
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

 

Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.

Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.

Die zuständige Stelle kann nötigenfalls weitere Unterlagen verlangen.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsland ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag ohne die Unterlagen nicht bearbeitet werden kann.


Es fallen Gebühren i.H.v. 230,00€ nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.1.1 an. 

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.


§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)


Reisegewerbekarte, Gewerbekarte, Reisegewerbe