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Anzeige eines Gaststättengewerbes - PDF Formular

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Anzeige eines Gaststättengewerbes - Digitaler Antrag

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Ansprechpartner
Frau Kristina Pfeifer

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit (z. B. für eine Veranstaltung) betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Adresse
Burgstraße 6
49377 Vechta
Servicezeiten

 

Montag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

 

Dienstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

 

Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

 

Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

 

Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr


Häufig gestellte Fragen

Damit der Antrag bei der zuständigen Stelle vollständig bearbeitet werden kann, benötigen Sie folgende Unterlagen:

 

  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralgesetzes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung oder eine behördliche Bescheinigung
  • Bescheinigung über eine Überprüfung der gewerberechtlichem Zuverlässigkeit

 

Sollten Sie diese Unterlagen noch nicht vorliegen haben, so werden diese von der zuständigen Stelle nachgefordert. Sie können die digitale Anzeige eines Gaststättengewerbes jedoch auch bereits ohne die Unterlagen unter dem Button oben rechts einreichen.


Die Anzeige eines Gaststättengewerbes richtet sich nach § 2 Absatz 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes.


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