Dienstleistung
Unbedenklichkeitsbescheinigungnach § 34 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Wenn Sie an einem Lehrgang teilnehmen wollen, in dem die Fachkunde für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz vermittelt wird, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig.
Verfahrensablauf:
- Stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV.
- Ihr Antrag wird geprüft. Falls Sie kein EU-Bürger sind, holt die Behörde eine Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ihr Antrag kann auch abgelehnt werden.
Voraussetzungen:
- Sie müssen eine natürliche Person sein.
- Mindestalter: 21 Jahre
- Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen der psychischen oder körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen - Rechtzeitige Antragstellung
Spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang
Einrichtung
Fachdienst Bürger- und Ordnungsdienste