Dienstleistung
Voranmeldung der Eheschließung
Wer in Deutschland heiraten möchte, muss die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden.
Informationen zur Durchführung der Eheschließung erteilt die zuständige Stelle auch in einem persönlichen Gespräch.
Spezifische Informationen zur Eheschließung enthalten die Leistungen:
- Vollzug mit ausländischem Partner
- Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
- Vollzug mit sorgeberechtigtem Partner
Burgstraße 6
49377 Vechta
04441 886-199
04441 886-0
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Beide Partner sollen persönlich erscheinen. Ist eine der eheschließenden Personen verhindert, so kann diese die andere eheschließende Person schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen bei der zuständigen Stelle verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten anmelden.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 50,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
Rechtsgrundlage
§§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 28, 29 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
§ 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Was sollte ich noch wissen?
Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.
Schlagwörter
Voranmeldung, Ehe, Eheschließung, Anmeldung, Heirat, Hochzeit, Trauung
Beide Partner sollen persönlich erscheinen. Ist eine der eheschließenden Personen verhindert, so kann diese die andere eheschließende Person schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen bei der zuständigen Stelle verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten anmelden.
Gebühr: EUR 50,00
Eine Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
§§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 28, 29 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
§ 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.