Mit dem Wohnberechtigungsschein kann der Mieter nachweisen, dass er Anspruch auf eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung hat bzw. er berechtigt ist, eine durch öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.


Über einen Wohnberechtigungsschein haben alle ordnungsgemäß in Deutschland lebenden Personen Anspruch und Zugang zu einem im Verhältnis zu anderen Wohnungen günstigeren Sozialwohnung. Er soll einkommensschwachen Haushalten bezahlbares Wohnen ermöglichen.


 Eine bestimmte Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden. Grundlage ist das Bruttoeinkommen der Person oder des Haushalts nach Verminderung durch die geltenden Abzugsmöglichkeiten (Nettoeinkommen). Dieses wäre bei einer Einzelperson 17.000 €, bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 m². Bei einem Zwei-Personen-Haushalt gibt es einen Wohnberechtigungsschein bei einem Nettojahreseinkommen von nicht mehr als 23.000 €, bei einer Wohnungsgröße von 60 m²und bei einem Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind von nicht mehr als 29.000 € bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 75 m².


Der Wohnberechtigungsschein hat im Bundesland Niedersachsen ein Jahr Gültigkeit. Innerhalb dieser Zeit kann eine dem Wohnberechtigungsschein entsprechende Wohnung gemietet werden. Der Mieter ist dann für diese Wohnung nutzungsberechtigt, solange das Mietverhältnis besteht. 

Wohnberechtigung, Förderung, Wohnung, Sozialwohnung