Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 (Nur Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber) oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.


Adresse
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
Servicezeiten Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Telefonische Erreichbarkeit: Tel. 04432/950-0 Montag - Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

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Servicezeiten Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr zusätzlich: Montag und Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

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Servicezeiten Rathaus Parkstraße 53: Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr Bürger Service Büro Dr.-Gustav-Thye-Straße 2: Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Montag und Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr (Achtung: Kfz-Angelegenheiten nur mit Termin) Sozialamt Parkstraße 55a: Montag: 8:00 – 12:00 Uhr offene Sprechstunde Mittwoch: 8:00 – 12:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 18:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung

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Häufig gestellte Fragen

In der Regel fallen keine Gebühren an. Unter bestimmten Umständen können aber Gebühren nach nds. AllGO Nr. 29.5 Gebühren in sonstigen Fällen Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600 EURO erhoben werden.


Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.

Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 (nur Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber) und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.


In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig


Sie müssen einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzen oder eine Erlaubnis nach § 7 SprengG, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.


Nachweis einer gültigen Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz oder einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz. 

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

Eine Anzeigebestätigung erfolgt per E-Mail (nach Vereinbarung cc. an Luftaufsicht des Flughafens und der Polizei)


§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)


https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/